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Aktives Wolfsmanagement

Gemeinsame Position des Aktionsbündnis aktives Wolfsmanagement

  1. Sofortige Einführung eines echten Wolfsmanagements (inkl. Bestandsregulierung) in Niedersachsen und auf Bundesebene


Die gezielte Entnahme von Wölfen (aktives Wolfsmanagement) ist nach internationalem und europäischem Recht grundsätzlich möglich. In einigen europäischen Ländern wie beispielsweise im Nachbarland Frankreich wird ein derartiges Management umgesetzt. Die Bedingungen dafür sind auch in Deutschland erfüllt, der Wolf ist keine vom Aussterben bedrohte Wildart. Eine weitere ungehinderte Ausbreitung in vom Menschen dicht besiedelte, für die landwirtschaftliche Nutzung einschließlich Nutztierhaltung entwickelte Kulturlandschaft ist für die Erhaltung einer gesunden europäischen Wolfspopulation weder erforderlich noch sinnvoll. Ein aktives Wolfsmanagement ist nicht nur für die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen, sondern vor allem auch für den Schutz von Weidetieren, zur Erhaltung von Weidelandschaften, zum Schutz des übrigen Tierartenspektrums, sowie für die Gewährleistung der Sicherheit von Hochwasserschutz- und Seedeichen dringend erforderlich.

Um Managementmaßnahmen, die Artikel 16 der FFH-Richtlinie eröffnet, rechtssicher anzuwenden, ist eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes hin zu einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht dringend erforderlich. Für die erforderliche Regulierung der Wolfspopulation über die ordnungsgemäße Jagd ist eine Überführung des Wolfes aus Anhang IV in Anhang V der FFH-Richtlinie notwendig. Außerdem muss der Wolf dem deutschen Jagdrecht unterstellt werden.

  1. Bei wiederholten lokal einzugrenzenden Wolfsübergriffen auf Nutztiere ist ein intensives Wolfsmonitoring zur Identifizierung der verantwortlichen Wolfsindividuen zu veranlassen. Ergibt sich daraus, dass einzelne Wölfe oder auch Rudel beginnen, sich systematisch auf die Erbeutung von Nutztieren zu konzentrieren, ist der Abschuss solcher Wölfe unbürokratisch zu genehmigen.
  2. Eine Besenderung im Rahmen des Monitorings ist schnellstmöglich umzusetzen. Anzustreben ist dabei mindestens einen erwachsenen Wolf in jedem Rudel zu besendern. So können Aktivitäten der Wölfe besser nachvollzogen und problematisches Verhalten – d.h. ungewünschte Annäherung an Menschen und menschliche Behausungen und/oder die Spezialisierung auf Nutztiere – frühzeitig erkannt werden.
  3. Es ist kurzfristig auf wissenschaftlicher Basis und unter Berücksichtigung der vorhandenen Wolfsrudel zu prüfen und festzulegen, in welchen Landschaftsräumen die Etablierung eines Wolfsrudels unter der Bedingung einer vernünftigen Koexistenz mit der ländlichen Wohnbevölkerung und den landwirtschaftlichen Hofstellen und unter der Erhaltung jagdbarer Wildbestände akzeptabel ist (Wolfshabitate). Basis eines derartigen Konzepts muss die unbürokratische Möglichkeit gezielter Abschussmöglichkeit von Wölfen (siehe a) sowie die Aufrechterhaltung einer Weidetierhaltung von Huf- und Klauentieren (z. B. Rinder, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Pferde) in einer unverbarrikadierten Offenlandschaft sein. Räume, in denen ein Großteil der Landschaft allenfalls durch herkömmliche, die Ausbruchssicherheit der Tiere gewährleistende Weidezäune geprägt ist oder in denen durch die besondere Eigenart die Weideflächen keiner Zäunung bedürfen (z. B. in den küstennahen Niederungsgebieten mit ihrem dichten Gewässernetz), scheiden systematisch als potenzielles Wolfshabitat aus.
  4. In festgelegten Wolfshabitaten ist ein systematisches Management der Entwicklung der Wolfspopulation zuzulassen, das auch den Abschuss als ordnungsgemäße jagdliche Regulierung zur Vermeidung der Etablierung von neuen Wolfsrudeln außerhalb solcher Eignungsgebiete zulässt.

  1. Sofortige Entbürokratisierung des Verfahrens über Ausgleichszahlungen für Nutztierverluste und Schäden an allen Huf- und Klauentieren sowie andere Schäden eines Tierhalters, die nachweislich oder wahrscheinlich durch einen Wolf verursacht wurden sowie Schaffung eines Rechtsanspruches auf Ausgleich ohne finanzielle Deckelung
  1. Bei Vorliegen von Indizien für eine mögliche Verursachung eines Schadens durch einen Wolf (ohne Erfordernis eines DNA-Nachweises) und fehlende eindeutige Belege für eine andere Ursache ist der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung erfüllt und eine zeitnahe Auszahlung zu gewährleisten. Außerdem ist betroffenen Tierhaltern eine B-Probe von genommenen DNA-Spuren zur Verfügung zu stellen.
  2. Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe des Marktwertes eines getöteten oder notgetöteten Tieres, bei verletzten oder nicht mehr handhabbaren Tieren in Höhe der erforderlichen Behandlungskosten und ggf. Marktwertminderungen (z. B. bei Zuchttieren oder vorzeitiger Schlachtung), bei Verfohlen, Verkalben oder Verlammen in Verbindung mit einem wahrscheinlichen Wolfsübergriff in Höhe des Marktwertes des Jungtieres, ausgenommen ein Amtsveterinär weist eine eindeutig andere Ursache nach (Beweislastumkehr). Bei Schadensschätzungen sind in Zuchtfragen erfahrene Sachverständige einzubeziehen.
  3. Bei erstmaligem Wolfsübergriff ist ein Ausgleich immer unabhängig von wolfsabweisenden Maßnahmen zu gewährleisten, mehr als eine ordnungsgemäße Einfriedung gegen Ausbruch darf nicht verlangt werden. In Gebieten, in denen natürliche Hindernisse (z. B. Gewässer) eine hinreichende Einfriedung bieten, kann ebenfalls kein wolfsabweisender Grundschutz gefordert werden. Bei wiederholtem Wolfsübergriff besteht der Ausgleichsanspruch fort, sofern Schutzmaßnahmen nicht gewirkt haben aus Gründen, die der Tierhalter nicht zu verantworten hat oder weil ein wirksamer Schutz über herkömmliche Einfriedung gegen Ausbruch in den betroffenen Landschaftsräumen nicht sinnvoll ist (z. B. in Rinder-Weidegebieten) oder die herkömmliche Einfriedung durch den Wolf überwunden wurde (z. B. bei Schafen oder Gehegewild) ; das gilt auch dann, wenn durch den Tierhalter nicht zu verantwortende oder nicht rechtzeitig zu behebende Mängel von ergriffenen Schutzmaßnahmen festgestellt werden.
  4. Aufwendungen eines Tierhalters, die diesem durch andere Folgen von Wolfsübergriffen entstehen und nicht über eine normale Tierhalterhaftpflicht abgesichert werden können, sind ebenfalls in voller Höhe auszugleichen (z. B. nicht versicherbare eigene Schäden oder Schäden Dritter durch ausgebrochene Tiere).
  5. Ausgleichszahlungen für Wolfsübergriffe müssen rechtlich analog zu Ausgleichsansprüchen in Naturschutz- oder Wasserschutzgebieten gesetzlich garantiert werden, da das geltende Naturschutzrecht dem Tierhalter die Möglichkeit einer eigenaktiven Abwehr von Wölfen (z. B. durch Vergrämung oder Abschuss) versagt.

  1. Verbesserung der Förderbedingungen für Schutzmaßnahmen für Weidetiere
  1. Aufhebung aller betrieblichen Obergrenzen für die Förderung von wolfsabweisenden Zäunungen oder Einsatz von Herdenschutztieren bzw. anderen Schutzmaßnahmen
  2. 100 %-Förderung aller Maßnahmekosten, die über die normalen betrieblichen Kosten einer ordnungsgemäßen Einfriedung oder Hütehaltung zum Schutz vor Ausbruch hinausgehen. Dies schließt alle damit verbundenen Arbeitskosten für die Errichtung und Unterhaltung von Zäunen, anfallende Mehrkosten durch wolfsbedingte Aufstallung, Unterhaltungskosten (inkl. Betreuungsaufwand) von Herdenschutztiere oder Aufwendungen für die Neuerrichtung oder Nachrüstung von Gebäuden oder Pferchen ein.

Das Aktionsbündnis aktives Wolfsmanagement ist ein Zusammenschluss folgender Verbände und Interessenvertretungen:

Landvolk Niedersachsen Landesbauernverband e.V. und seine Kreisverbände,

Niedersächsischer LandFrauenverband Hannover e.V.,

Landfrauenverband Weser-Ems e.V.,

Junglandwirte Niedersachsen e.V.,

Niedersächsische Landjugend e.V.,

Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.,

Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen e.V.,

BDM – Bundesverband Deutscher Milchviehhalter e.V. Landesteam Niedersachsen

Weidezone Deutschland e.V.

Landesschafzuchtverband Niedersachsen e.V.,

Landes-Schafzuchtverbandes Weser-Ems e.V.,

Stader Schafzuchtverband e.V.,

Verband Lüneburger Heidschnuckenzüchter e.V.,

Interessengemeinschaft Weidetierhalter Deutschland,

Bezirksverband Hannover im Hannoveraner Verband e.V.,

Landesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e.V.,

Bürgerinitiative Weidetier-Mensch-Wolf Nord-Ost Heide,

für die Fleischrinder- sowie Milchviehhalter und –züchter die Masterrind GmbH,

die Pferdeland Niedersachsen GmbH mit ihren Gesellschaftern

Pferdesportverband Hannover e.V.,

Pferdesportverband Weser-Ems e.V.,

Hannoveraner Verband e.V.,

Oldenburger Pferdezuchtverband e.V.,

Verband der Pony- und Kleinpferdezüchter Hannover e.V.,

Pferdestammbuch Weser-Ems e.V.

Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. Regionalgruppe Elbe-Weser-Dreieck