Junglandwirte-Prämie: Wer bekommt sie? Geht das auch in einer Gesellschaft mit Sohn oder Tochter?

Die Junglandwirte-Prämie (JLP) wurde mit der letzten GAP-Reform ab 2015 eingeführt. Sinn der Regelung war und ist, eine/n Junglandwirt/in (JL) zusätzlich finanziell zu fördern, wenn er/sie einen landwirtschaftlichen Betrieb entweder neu gründet und eigenverantwortlich führt oder in eigene Verantwortung übernimmt, etwa durch Pachtung oder bei der Hofübergabe. Die JLP wird auf Antrag – bei der Sammelantragstellung in ANDI – für längstens 5 Jahre für bis zu 90 ha Antragsfläche gewährt und betrug in 2019 je ha 44,27 €, also maximal knapp 4.000 € je Jahr. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der JL zudem für seinen Betrieb die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve beantragen.

JL ist, wer im Jahr der erstmaligen Antragstellung auf JLP noch nicht älter als 40 Jahre ist. Allerdings darf der JL vor der erstmaligen Antragstellung auf JLP nicht schon länger als 5 Jahre einen Betrieb eigenständig geführt haben. Der JL muss, so sagt es die EU-Verordnung, sich als Betriebsleiter niedergelassen haben. Das ist der typische Fall, wenn der JL auf eigene Rechnung und eigenes Risiko allein einen landwirtschaftlichen Betrieb eröffnet oder über-nimmt, etwa als Pächter des elterlichen oder eines fremden Hofes oder als Hoferbe bzw. Hof-übernehmer bei der Hofübergabe des elterlichen Betriebes.

Wenn ein neuer Betrieb eröffnet wird, etwa durch Zukauf oder Pachtung von landwirtschaft-lichen Flächen und einer geeigneten Hofstelle, dann kann der JL aus der nationalen Reserve auch die erforderlichen Zahlungsansprüche für die Direktzahlungen zugewiesen bekommen. Voraussetzung ist allerdings, dass er mit dem Ankauf bzw. der Pachtung der landwirtschaftli-chen Flächen noch keine Zahlungsansprüche bekommen hatte.

Spannend ist nun die Frage, ob JLP auch zu erlangen ist, wenn der jetzige Betriebsinhaber schon über 40 Jahre alt ist, aber noch zu jung für die Rente und deshalb noch nicht die Zeit gekommen ist für die Hofübergabe oder Verpachtung des Hofes an Sohn oder Tochter. Kann trotzdem JLP beantragt werden?

Die Antwort darauf ist: Ja, wenn der Senior mit Sohn oder Tochter im JL-Alter eine Gesell-schaft gründet und den Betrieb zum Antragsstichtag 15. Mai in dieser Gesellschaftsform führt. In 2020 sollte die Gesellschaft also spätestens zum 01.05.2020 gegründet werden. Dann kann die neue Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) die JLP beantragen, wenn der Gesellschaftsvertrag darauf zugeschnitten ist.

Die in der maßgeblichen EU-Verordnung hierfür aufgestellten Anforderungen müssen sich im Gesellschaftsvertrag widerspiegeln: Der JL muss die Gesellschaft „wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken kontrollieren“. Das geht zwar nicht so weit, dass der JL allein diese Kontrolle innehaben muss. Gefordert wird aber sehr wohl, dass gegen die Stimme des JL in der Gesellschaft keine we-sentlichen Entscheidungen mehr getroffen werden können. Der JL muss im Ergebnis also ein Veto-Recht bei allen wesentlichen Entscheidungen bzw. Geschäftsvorfällen haben. Wesent-lich sind dabei laut Auslegung der Landwirtschaftskammer insbesondere alle Geschäftsvorfäl-le und sonstigen Maßnahmen mit einem Volumen von jeweils mehr als 5.000 €.

Wenn eine Gesellschaft nach diesen Vorgaben gegründet wird, ist es also vorbei mit der „Al-leinherrschaft“ des Seniors bzw. Hofeigentümers. In der Gesellschaftsform der Kommandit-gesellschaft muss der JL demgemäß auch zwingend – eventuell neben dem Hofeigentü-mer/Senior – Vollhafter/Komplementär werden; seine Beteiligung nur als Kommanditist reicht für die JLP nicht aus.

Wenn die Voraussetzungen für eine Gesellschaftsgründung nach diesen Vorgaben noch bis zum 1. Mai 2020 geschaffen werden sollen, lassen Sie sich hierzu beraten, am besten bei uns in der Geschäftsstelle. Die Landwirtschaftskammer prüft die Gesellschaftsverträge sehr genau und hat schon wiederholt bei kleinen Fehlern die JLP abgelehnt. Wir können für Sie – in Ab-stimmung mit Ihrem steuerlichen Berater, der immer eingebunden sein sollte – einen geeigne-ten Gesellschaftsvertrag für GbR oder KG erstellen.