Neues vom Niedersächsischen Weg
„Niedersächsischen Weg zügig umsetzen“
Landvolkpräsident setzt weiter auf breiten gesellschaftlichen Konsens
L P D – Der Landesbauernverband setzt sich dafür ein, den Niedersächsischen Weg weiter zügig umzusetzen. Nach nunmehr drei Monaten harter und konstruktiver Verhandlungen in den Arbeitsgruppen hat der Lenkungskreis jetzt die Vorschläge für die Änderungen des Niedersächsischen Naturschutzgesetz sowie des Wasser- und Waldgesetzes beraten und beschlossen. Auf Seiten der Landwirtschaft waren bei den Gesprächen Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL), von Land schafft Verbindung (LsV) und Landvolk dabei.
„Es gab durchaus Konfliktpotenzial zwischen Landwirtschaft und Umweltverbänden, aber auch viel gegenseitiges Verständnis. Im Dialog auf Augenhöhe ist es allen Akteuren gelungen, die strittigen Fragen zu klären. Durch die jetzt geeinten Themen des Niedersächsischen Weges haben wir eine Empfehlung für unsere Abgeordneten, die eine gute Basis für den Erhalt der Artenvielfalt in unserem Land darstellt und unseren landwirtschaftlichen Betrieben Planungssicherheit gibt“, erklärt dazu heute Landvolk-Präsident Albert Schulte to Brinke.
„Es gibt jetzt einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Inhalte des Niedersächsischen Weges“, sagt der Landvolkpräsident. Er appelliert an die Regierungsfraktionen, die Vorschläge zu unterstützen. Weitere Infos unter www.niedersaechsischer-weg.de
Arbeitsschutz – Saisonarbeit in Zeiten von Corona
Von der SVLFG wurden zum Thema Saisonarbeit Informationen und Ratschläge, zur Unterbringung und Einteilung der Saisonarbeitskräfte und allgemeine Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bereitgestellt. Ein 8-seitiges Informationsschreiben und viele weitere Unterweisungshilfen, Betriebsanweisungen in unterschiedlichen Sprachen, etc. können auf der Internetseite der SVLFG heruntergeladen werden.
www.svlfg.de/corona-saisonarbeit
Maschinenvorführung Technik zur Gewässerunterhaltung um ein Jahr verschoben
In unserem Rundschreiben 31/20 vom 10.08.2020 haben wir angekündigt, dass die Maschinenvorführung in Hausstette am 08.10.2020 stattfindet. Diese wurde nun um ein Jahr auf den 07.10.2021 verschoben.
Corona
Information der landwirtschaftlichen Betriebe über die aktuellen Regelungen zur Testpflicht für Einreisende und Quarantäneregelungen
Das Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung weist darauf hin, dass die seit dem 08.08.2020 aufgrund der Verordnung des Bundes zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten geltende Testverpflichtung für alle Einreisenden aus Risikogebieten und somit auch für einreisende Arbeitskräfte gilt und dies insbesondere auch den Bereich der Landwirtschaft betrifft.
In den vergangenen Wochen gab es im Bundesgebiet, aber auch in Niedersachsen einige Infektionsherde, welche auf landwirtschaftliche Betriebe zurückzuführen waren.
Die Aufstellung der aktuellen Risikogebiete ist jederzeit unter dem nachfolgenden Link zu finden: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Weitere Informationen rund um COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2) finden sie auf denRKI-Seiten unter https://www.rki.de/covid-19 oder auf den Seiten des Landes Niedersachsen unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.
Auf der nachfolgenden Seite des Landes Niedersachsen https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html finden Sie die Vorschriften der Landesregierung zur Corona-Thematik. Am rechten Bildrand sind weitergehende Hinweise für Reisende und zur Quarantäne zu finden.
Die Testpflicht gilt für alle Personen, die einreisen und sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
Einreise aus Risikogebieten – Quarantänepflicht
Derzeit gilt für Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten haben und einreisen eine 14-tägige Quarantänepflicht. Diese kann nur durch einen negativen Coronatest vorzeitig beendet werden, welcher maximal 48 Tage vor der Einreise genommen worden sein darf. In jedem Fall gilt, dass das Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden muss, welches dann entscheidet, ob die Quarantäne beendet werden kann. Bis dahin müssen sich Betroffene auf direkten Weg nach Hause und dort in Quarantäne begeben und sich beim zuständigen Gesundheitsamt melden. Risikogebiete werden durch das Robert-Koch-Institut festgelegt und werden unter dem folgenden Link veröffentlicht: https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Weitere Informationen finden Sie unter anderem auf der Internetseite des Landkreis Cuxhaven.
www.landkreis-cuxhaven.de/Corona
Es ist geplant, dass die Quarantänepflicht ab Oktober frühestens durch einen Test ab dem 5. Tag nach der Einreise beendet werden kann. Diese Regelung soll voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2020 gelten.
Agrardieselantrag 2019
Antragsfrist 30. September 2020
Der Antrag auf Agrardieselvergütung für das Verbrauchsjahr 2019 muss bis zum 30. September 2020 (Ausschlussfrist) gestellt werden. Die Antragsformulare sind über unseren Kreisverband o-der unter www.zoll.de, Stichwort: „Agrardiesel“ erhältlich.
Bitte die neue Adresse beachten:
Hauptzollamt Frankfurt (Oder)
Stichwort „Agrardieselvergütung“
Postfach 1284
15202 Frankfurt (Oder)
Antrag auf Stromsteuererstattung § 9b StromStG für das Kalenderjahr 2019
Land- und Forstwirte und Unternehmen des produzierenden Gewerbes können auf Antrag diese Steuerentlastung für den verbrauchten Strom erhalten. Im Wesentlichen gilt diese Erstattung für Milchviehbetriebe mit 2 Robotern, für große Milchkuhbestände und für Biogasbetriebe. Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Selbstbehalt von 250 € übersteigt, also mehr als 48.733 kWh verbraucht wurden. Allerdings muss, soweit für den privaten Haushalt kein eigener Stromzähler besteht, pro Person eine MWh abgerechnet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31.12.2020 für das Kalenderjahr 2019 beim Hauptzollamt Oldenburg vorliegen.
Einzutragen ist nur der betrieblich verbrauchte Strom, für jedes Unternehmen separat, also nicht Landwirtschaft und Biogas zusammenrechnen. Gegebenenfalls müssen dann 2 Anträge gestellt wer-den. Es muss die Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten (Formular 1402) für das Kalenderjahr 2018 und der Antrag auf Steuerentlastung (Formular 1453) nach § 9b Strom StG eingereicht werden. Weiterhin ist das Formular 1139 (Selbsterklärung) mit einzureichen. Die Stromrechnungen können in Fotokopie beigefügt werden.
Bei Biogasbetrieben steht der verbrauchte Strom auf der Dezemberabrechnung. Bei den Milchvieh-betrieben (Landwirtschaft) muss der Stromverbrauch für das Kalenderjahr 2019 ggf. errechnet werden. Die Formulare sind unter www.zoll.de zu finden. In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.
Beispiel: Der Jahresverbrauch des Antragsstellers liegt bei 80.000 kWh. Der Entlastungssatz wäre demnach 410,40 Euro (0,513 Cent je kWh x 80.000kWh), abzüglich 250 Euro Selbstbehalt nach § 9b Abs. 2 Satz 2 StromStG, ergibt eine Entlastung in Höhe von 160,40 Euro.
Modifikationsantrag 2020 – Änderung der ÖVF
Werden ÖVF-Flächen gewechselt oder Untersaat durch Zwischenfrüchte ersetzt, so muss bis zu 01.10.2020 ein Modifikationsantrag bei der Bewilligungsstelle der LWK eingereicht werden.
Dazu müssen seit diesem Jahr, die mit dem Sammelantrag 2020 gemachten Greeningangaben zur Nutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) in ANDI 2020 geändert werden.
Hierzu müssen die Flächenangaben im Sammelantrag über ANDI geändert werden. Wie beim Sammelantrag muss der danach erzeugte Datenbegleit-schein unterschrieben bei der Bewilligungsstelle der LWK eingereicht werden. Die Antragsfrist ist der 1. Oktober des Antragsjahres. Dies ist auch der späteste Termin für die Aussaat von ÖVF-Zwischenfrucht.
Dorfhelferin ist ein Traumberuf für Allrounder
Neuer Kurs startet am 14. September – Es sind noch Plätze frei
L P D – Unverhofft kommt oft. Dann ist schnelle Hilfe gefragt. Haushaltshilfe, um genau zu sein. Und exakt die leisten die Dorfhelferinnen, wenn in einer Familie die „haushaltsführende Person“ aus gesundheitlichen Gründen ausfällt. Dabei ist die Dorfhelferin eher eine hoch spezialisierte Fachkraft, als eine Helferin. „Diese Anerkennung der Mutter als multifunktionales Element, deren Ersatz eine fünfjährige Aus- und Weiterbildung benötigt, ist schon bemerkenswert“, bestätigt Renate Kräft, die Geschäftsführerin des evangelischen Dorfhelferinnenwerkes Niedersachsen. Immerhin sei das Dorfhelferinnenwerk bereits vor 60 Jahren gegründet worden. Mit 26 Dorfhelferinnen-Stationen in ganz Niedersachsen bietet das Dorfhelferinnenwerk ein flächendeckendes Angebot an, schreibt der Landvolk-Pressedienst.
„Dorfhelferinnen lieben ihre Arbeit“, hebt Kräft hervor. Besonders beliebt sei die vielfältige Tätigkeit auf landwirtschaftlichen Betrieben, aber auch Einsätze mit zwei Kindern in einer Dreizimmerwohnung seien an der Tagesordnung. Zudem leisten Dorfhelferinnen die sogenannte Verhinderungspflege, bei der zum Beispiel pflegende Familienangehörige vertreten werden, wenn diese in den Urlaub fahren. „Die Nachfrage ist groß“, lautet Kräfts Erfahrung. Sie wirbt deshalb für die Teilnahme am neuen Weiterbildungskurs in Loccum, der am 14. September beginnt. Einige Plätze seien noch frei. Kräft freut sich über Interesse an der Weiterbildung zur Dorfhelferin und bietet gerade bei Interessentinnen mit kniffeligen Lebensläufen das Gespräch an. „Wir finden oft noch einen Weg, wie auch Quereinsteiger ihr Ziel erreichen können“, ist sie optimistisch.
Die berufsbegleitende Weiterbildung setzt sich aus elf Schulungseinheiten in Loccum, die auf 14 Monate aufgeteilt sind, zehn Wochen Sozialpraktika und Lerneinheiten zu Hause zusammen. „Die Sozialpraktika können in der Säuglingspflege, im Kindergarten, bei der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen oder in der Alten-, Kranken- beziehungsweise Familienpflege abgeleistet werden“, erläutert Kräft. Unbedingt erforderlich sei zudem eine sechsmonatige praktische Erfahrung im Haushalt eines Bauernhofes. Am Ende der Ausbildung stünden zwei Prüfungen vor der Landwirtschaftskammer: erst als Hauswirtschafterin, dann als Dorfhelferin. Bei entsprechender Eignung ist während der Kurslaufzeit eine Teilzeit-Anstellung beim Evangelischen Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen als „Dorfhelferin in Weiterbildung“ möglich. „Da können die angehenden Dorfhelferinnen gleich das Erlernte in die Praxis umsetzen“, freut sich Kräft über diese Neuerung. Weitere Informationen unter www.dhw-nds.de (LPD 65/2020)
Aufruf der Initiative Tierwohl
Die Initiative Tierwohl (ITW) meldet sich mit einem Aufruf an Schweinehalter zu Wort. Der Hintergrund sind der Start der nächsten, dreijährigen Programmphase der ITW ab 2021 und neue, teilweise unmittelbar bevorstehende Registrierungsphasen. Die ITW rechnet mit einer steigenden Nachfrage aus dem Handel und bietet Anreize, sich zeitnah zur nächsten Programmphase anzumelden. Sie ruft Tierhalter dazu auf, sich über die Möglichkeiten der Teilnahme zu informieren und daran teilzunehmen. Für weitere Informationen zur ITW, die Frage ob und wie Sie mitmachen können bei Ihrer Initiative Tierwohl, hat die Initiative Tierwohl alle Details auf der Internetseite der Initiative Tierwohl zusammengestellt. (www.zusammentun2021.de)
Die Hygiene-Leitlinie speziell für kleine und mittlere Direktvermarkter
Jeder Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, hat wichtige Hygieneregeln einzuhalten und ein Eigenkontrollsystem nach dem Lebensmittelhygienerecht einzuführen mit dem Ziel, hygienische Gefahren abzuwenden. Diese Verpflichtung gilt auch für landwirtschaftliche Direktvermarkter.
Die Fördergemeinschaft „Einkaufen auf dem Bauernhof“ hat in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Bauernverband eine Hygieneleitlinie für Direktvermarkter erarbeitet, die den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Lebensmittelhygienerechts Rechnung entspricht. Sie liegt in einer aktuellen Fassung aus dem Jahr 2020 vor und wurde im Rahmen eines Anerkennungsverfahren von den zuständigen staatlichen Stellen des Bundes und der Länder offiziell genehmigt und seitens der EU nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über die Lebensmittelhygiene notifiziert. Diese Leitlinie unterstützt die Direktvermarkter, ein einfaches und praktikables Eigenkontrollkonzept zu entwickeln.
Die Zulassungsbehörden und die amtliche Lebensmittelüberwachung sind gehalten, sich bei ihren Kontrollen auf den Betrieben an dieser offiziellen Leitlinie zu orientieren.
Laden Sie hier die kostenfreie Hygieneleitlinie für Direktvermarkter herunter (https://einkaufen-auf-dem-bauernhof.com/foerdergemeinschaft/zeichennutzer/hygieneleitlinie.html)
pDGL-Flächen – Erhalt des Ackerstatus
Flächen mit dem Status pDGL5 (ehemals pDGL16) sollten spätestens bis zum 15. Mai 2021 ackerbaulich genutzt, d.h. umgebrochen und mit einer anderen Hauptfrucht bestellt werden. Ansonsten werden diese Flächen zu Dauergrünland.
Alternativ besteht die Möglichkeit pDGL-Flächen umzubrechen und wieder mit Gras anzusäen, ohne dass der Ackerstatus verloren geht. In diesem Fall ist der Betriebsinhaber verpflichtet, das Umbrechen/Umpflügen dieser Fläche spätestens einen Monat nach dem Umpflügen bei der Bewilligungsstelle in Bremervörde mit einem entsprechenden Formular anzuzeigen. Wird beispielsweise eine Fläche im Herbst 2020 gepflügt und neu eingesät, erfolgt eine Neubewertung des pDGL- Status. Unterbleibt die Anzeige oder erfolgt sie zu spät, erfolgt keine Neubewertung der Fläche im Hinblick auf die Entstehung oder Nichtentstehung von Dauergrünland.
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