Auf Grund einer ausgeprägten Frühjahrstrockenheit und daraus resultierender Anzeichen einer Futterknappheit, auch bedingt durch Ernteverluste in den Vorjahren in vielen Gebieten Deutschlands sollen die bundesrechtlichen Vorgaben zum Zwischenfruchtanbau und Gründecke auf ökologischen Vorrangflächen auch für Jahr 2020 gelockert werden.
Nach derzeitigem Stand wird sich der Bundesrat mit der 3. Änderungsverordnung der DirektZahlDurchfV und AgrarZahlVerpflV am Freitag, dem 18.09. 2020 befassen. Diese wird voraussichtlich eine Lockerung der Bundesvorgaben im Rahmen der Nutzung von Zwischenfrüchten und Gründecke auf ökologischen Vorrangflächen beinhalten.
Grundsätzlich gelten für die Zwischenfrüchte und Gründecke, die als ökologische Vorrangfläche im Sammelantrag beantragt wurden, folgende Nutzungsvorgaben: Nutzung durch Beweidung mit Schafen und Ziegen (§ 31 Abs. 3 DirektZahlDurchfV).
Die geplante Änderung der DirektZahlDurchfV und AgrarZahlVerpflV wird analog der Vorgaben des Vorjahres ausgedehnt und zwar soll die Vorgabe: Beweidung nur mit Schafen und Ziegen für 2020 ausgedehnt werden in: Nutzung durch Beweidung durch andere Tierarten oder eine Schnittnutzung für Futterzwecke (§ 31 Abs. 4 DirektZahlDurchfV) bis Anfang des Jahres 2021 (§ 5 Abs. 6 AgrarZahlVerpflV).
Das Land Niedersachsen plant wie auch im letzten Jahr für Niedersachsen/ Bremen ein Anzeigeverfahren.
Betriebe könnten dann Ihre Flächen, die mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (öVF 052/053), die im Umweltinteresse genutzt werden, über die sonst nur erlaubte Beweidung mit Schafen und Ziegen hinaus, auch für die Beweidung mit anderen Tierarten oder durch Schnitt für Futterzwecke nutzen. Alle übrigen Vorgaben, insbesondere die Saatgutmischungen, Aussaattermine, Mindestverweildauer (bis 15.02.2021) sowie die Auflagen für Pflanzenschutz und Düngung bleiben wie bisher bestehen.