Nachgärer ist keine Lageranlage
Biogasanlagen müssen ausreichend Lagerraum vorhalten, um den angefallenen Gärrest pflanzenbedarfsgerecht ausbringen zu können. Ordnungsrechtliche Grenzen hinsichtlich der erforderlichen Lagerdauer werden in der Düngeverordnung (DüV) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
Was als Lagerraum bei Biogasanlagen anzuerkennen ist, definiert die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Dort werden Biogasanlagen als Anlagen zum Herstellen von Biogas (Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer) und als Anlagen zum Lagern von Gärresten definiert. Die Anlagentypen werden vom Zweck der Anlage abgeleitet. Es wird zwischen den Zwecken Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden unterschieden.
Das Nds. Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz (MU) und das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) geben nunmehr Hinweise zum Umgang mit dem Nachgärer bei der Lagerraumermittlung. Der Nachgärer kann demzufolge in der Regel nicht als Lagerraum angesehen werden. Bislang wurde der Nachgärer anteilig als Lagerraum in Genehmigungsverfahren von Biogasanlagen ausgewiesen. Der Umgang mit Bestandsanlagen, bei denen in der Vergangenheit auch der Nachgärer anteilig als Lageranlage anerkannt wurde, wird im Einzelfall festgelegt. In zukünftigen Genehmigungsverfahren von Biogasanlagen wird bei der Lagerraumermittlung die hier dargelegte Rechtslage zur Anwendung kommen. Auch im Rahmen der düngerechtlichen Kontrollen von Biogasanlagen wird der Lagerraum gemäß dieser Vorgabe geprüft.
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen Webcode: 01038069
Düngung bei Nachtfrösten nicht mehr erlaubt!
Am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel, so dass bei günstigen Bodenverhältnissen ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden können. Grundsätzlich sollte der Ausbringzeitpunkt für die erste N-Gabe so gewählt werden, dass der Stickstoff zum Vegetationsstart zur Wirkung kommt. Dies gilt sowohl für mineralische als auch für organische Dünger. Daneben sind Aspekte der Befahrbarkeit und Bodenschonung zu berücksichtigen. Neben den fachlichen Gesichtspunkten sind aber auch rechtliche Vorschriften zu beachten, auch wenn auf einigen Höfen die Gülleläger gut gefüllt sind.
Bereits seit vielen Jahren sind in der Düngeverordnung Regeln zur Aufbringung von Düngern auf nicht aufnahmefähigen Böden enthalten. Grundsätzlich dürfen gem. § 5 Abs. 1 der Düngeverordnung stickstoff- und phosphathaltige Düngemittel, worunter neben Mineraldüngern auch Gülle, Jauche, Gärreste, Mist und Kompost fallen, nicht aufgebracht werden, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Die Regelung gilt für Grünland und Ackerland gleichermaßen und soll der Abschwemmungsgefahr bei nachfolgenden Niederschlägen oder einsetzendem Tauwetter vorbeugen.
Neue Vorschriften für gefrorenen Boden
Im Zuge der Düngeverordnungsnovelle wurde der Begriff des gefrorenen Bodens nun neu definiert. In den vergangenen Jahren konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um die genannten Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können. Insbesondere auf schweren Böden und Moorflächen war dies eine häufig genutzte und sinnvolle Maßnahme denn die gasförmigen N-Verluste sind in der Regel gering, es werden keine Spurschäden verursacht und zudem werden die Straßen nicht oder kaum verschmutzt.
Aufgrund EU-Vorgaben wurde die Auslegung der Düngeverordnung allerdings in diesem Punkt im Mai 2020 entscheidend geändert: Danach muss der Boden bei der Düngung nun völlig frostfrei sein!
Als gefroren gilt ein Boden der an der Oberfläche oder in beliebiger Tiefe zum Zeitpunkt der Düngung Frost aufweist. Das bedeutet: Sobald die Bodenoberfläche gefroren ist, auch wenn sie um die Mittagsstunden wieder auftaut, darf nicht ausgebracht werden. Gleiches gilt, wenn die Oberfläche frostfrei, einige cm darunter aber noch Eis im Boden ist. Auch dann ist keine Düngung zulässig!
Die aus pflanzenbaulicher Sicht sinnvolle frühzeitige N-Düngung des Grünlandes wird also zumindest auf absoluten Grünlandstandorten zusätzlich erschwert.
Entscheidend ist damit allein der Bodenzustand zum Aufbringungszeitpunkt, nicht ein ggf. nachträgliches Auftauen. Auch ein nach dem Aufbringen einsetzender Frost ist unschädlich. Rauhreif auf der Grünlandnarbe stellt kein Problem dar, solange der Frost den Boden noch nicht erreicht hat, die Bodenoberfläche also noch weich ist.
Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt. Ausnahmemöglichkeiten für Düngungsmaßnahmen auf Frost hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Wassergesättigte Flächen
Überschwemmte oder wassergesättigte Flächen dürfen nicht gedüngt werden. Eine Wassersättigung ist daran erkennbar, dass auf freier, ebener Fläche (nicht Fahrspuren) Wasserlachen sichtbar sind oder beim Formen des Bodens (außer Sand) Wasser austritt bzw. die Befahrbarkeit bei frostfreiem Boden nicht möglich ist. Das Ausbringverbot gilt auch für Flächen, bei denen Schmelzwasser aufgrund des im Untergrund vorhandenen Frostes nicht versickern kann. Dank Reifendruckregelanlagen und Verschlauchungstechnik können mittlerweile auch kaum tragfähige Böden befahren werden. Dennoch kann das technisch Mögliche nicht als Legitimation für verbotene Düngung dienen.
Schneebedeckte Flächen
Schneebedeckte Flächen dürfen nicht gedüngt werden Da es dabei keine Höhenbeschränkung gibt, ist auch bei geringer Schneeauflage keinerlei Düngung mehr zulässig. Als Richtschnur für die Praxis kann gelten, dass eine Düngung verboten ist, sobald die Bodenoberfläche wegen des Schnees nicht mehr zu erkennen ist. Da eine Düngung auf schneebedeckten Flächen zu Unverständnis in der Bevölkerung führt und nicht geeignet ist, das Image der Landwirte zu verbessern, muss auch aus diesen Gründen darauf verzichtet werden. Pflanzenbaulich sinnvoll ist es so gut wie nie. Bei nur teilweiser Schneebedeckung eines Schlages (Nordhang, Waldschatten) sind diese Teilflächen bei der Aufbringung auszunehmen, der schneefreie Teil kann gedüngt werden.
Jeder Landwirt hat die die Pflicht vor einer Aufbringung von Gülle und anderen stickstoffhaltigen Düngemitteln die Aufnahmefähigkeit des Bodens zu prüfen. Mit Hilfe eines Spatens kann der Bodenzustand recht einfach beurteilt werden. Im Zweifel und bei Grenzsituationen (Tagestemperaturen um 0° C) muss ggf. auf die Ausbringung verzichtet werden. Ein ausreichender Sicherheitsabstand zu Gewässern ist in jedem Fall einzuhalten. Bei einer Breitverteilung der Gülle beträgt dieser mindestens 4 Meter bis zur Böschungsoberkante. Werden bodennahe Ausbringtechniken (Schleppschlauch, Schleppschuh, Schlitztechniken) eingesetzt, muss ein 1 m breiter Streifen an der Böschungsoberkante völlig frei bleiben, denn auf diesem Streifen herrscht ein völliges Ausbringverbot! Zwar sind die in Grünlandregionen verbreiteten Entwässerungsgrüppen keine Gewässer in diesem Sinne, dennoch darf auch in die Grüppen keine Gülle gelangen, denn diese würde mit Niederschlägen in die Vorfluter abgeschwemmt werden.
Verstöße gegen die genannten Regelungen sind bußgeldbewehrt und Cross Compliance relevant. Weitere Informationen geben die Mitarbeiter der örtlichen Dienststellen der Landwirtschaftskammer.
Pflicht zur bodennahen Ausbringung bei bestelltem Ackerland Bitte denken Sie daran, dass flüssige organische Dünger auf bestellten Ackerflächen (z. B. Wintergetreide, winterharte Zwischenfrüchte) nur noch mit Schleppschlauch-, Schleppschuh- oder Schlitzverteilern ausgebracht werden dürfen. Die Technik steht in Form von Schleppschlauch- und Schleppschuhverteilern bzw. Injektionsgeräten zur Verfügung. Sinn der Regelung ist die Verringerung von Ammoniak (NH3)-Emissionen in die Atmosphäre, die bei breitflächiger Ausbringung von Gülle, Gärrest etc. deutlich höher sind als bei bodennaher Ausbringung mittels Schleppschlauch- oder vergleichbaren Systemen. Parallel dazu wird die N-Effizienz gesteigert. Dies gilt zunächst nur für Ackerland; nicht für Grünland und mehrschnittigen Feldfutterbau. Die Pflicht auch auf Grünland-, Ackergras-, Klee-, Luzerne- und vergleichbaren mehrschnittigem Futterbauflächen bodennah ausbringen zu müssen gilt nach derzeitigem Stand erst ab dem Jahr 2025. Es kann also in den nächsten Jahren auf diesen Flächen weiterhin mit den gängigen Breitverteiltechniken ausgebracht werden. Aufgrund der bekannten Nachteile (schlechtere N-Ausnutzung, Windanfälligkeit, ggf. Futterverschmutzung) wird es aber nicht mehr empfohlen. Die verschärften Düngeregeln zwingen zudem zur Steigerung der N-Effizienz aus organischen Düngern. Die bei Schleppschuhausbringung deutlich geringere Geruchsentwicklung hilft zudem das z. Zt. schlechte Image der Landwirte bei der Bevölkerung wieder etwas mehr ins rechte Licht zu rücken. |
Kontakt:
Düngebehörde
Telefon: 0441 801-750
Telefax: 0441 801-440
E-Mail: duengebehoerde@lwk-niedersachsen.de
Quelle: Landwirtschaftskammer Niedersachsen Webcode 01038072