Testpflicht für Erntehelfer und Erntehelferinnen
Auf Weisung des Landes hat der Landkreis eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht von Erntehelfer*innen erlassen, die am 24. Mai in Kraft tritt.
Es hat sich gezeigt, dass es unter den Erntehelferinnen und Erntehelfern zu größeren Infektionsausbrüchen kommen kann. Ursache sind vermutlich die häufige Unterbringung in Sammelunterkünften und mangelnde Abstände am Arbeitsplatz. Auf Weisung des Landes hat der Landkreis deshalb eine Allgemeinverfügung erlassen, die eine Testpflicht für diese Personengruppe beinhaltet. Die Allgemeinverfügung tritt am 24. Mai in Kraft und gilt bis einschließlich dem 30. Juni 2021.
Ziel der Testungen ist, eine Ausbreitung von Covid-19 unter den Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben, die temporär Erntehelfer*innen beschäftigen und diese in Sammelunterkünften unterbringen, so früh wie möglich zu erkennen und zu stoppen. Sämtliche Beschäftigte in vorgenannten Betrieben sind ab dem 24. Mai 2021 mindestens zweimal pro Woche zu testen. Im Falle eines Ausbruchs soll die Testfrequenz erhöht werden.
Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben. Im Falle eines Ausbruchs soll die Testfrequenz entsprechend der Anweisung des Gesundheitsamtes erhöht werden.
Die genannten Betriebe dürfen ab dem 24.05.2021 nur Personen einsetzen, die einmal bei der ersten Ankunft und später mindestens zweimal wöchentlich auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind und dabei ein negatives Testergebnis erhalten haben.
Testungen können mittels eines PCR-Tests oder eines Antigen-Tests erfolgen. Verwendete Antigentests müssen auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=110:100:9336626843831 aufgeführt sein.
Selbsttestungen sind nur zulässig, wenn sie unter Aufsicht einer geschulten Person des Betriebes vorgenommen werden.
Meldepflichten gemäß Infektionsschutzgesetz, auch bei positiven Antigentests, sind unbedingt zu beachten.
Ausnahmen von der Testpflicht bestehen entsprechend § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- Ausnahmenverordnung vom 08.05.2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) für genesene und geimpfte Personen.
Dokumentationen über die Testung sind auf dem Betriebsgelände für mindestens einen Monat vorzuhalten. Die Kosten des Nachweistests hat der Betriebsinhaber zu tragen. Für Beschäftigte, die eine SARS-CoV-Infektion durchgemacht haben, gelten die vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Entlassungskriterien aus der Isolierung für die Wiederaufnahme der Arbeit im Betrieb.
Auf die sich darüber hinaus aus dem Arbeitsschutzrecht (SARS-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-Cov-2-Arbeitsschutzregel) ergebenden Pflichten des Arbeitsgebers zum Schutz vor Ansteckung mit dem Coronavirus in Unterkünften wird hingewiesen.
Das Gesundheitsamt ist für Betriebe der Ansprechpartner bei Fragen zu diesem Thema. Die Allgemeinverfügung kann im genauen Wortlaut auf der Website https://www.lk-row.de/portal/seiten/vorschriften-zu-corona-900000163-23700.html?rubrik=1007 des Landkreises eingesehen werden.
Landkreis Rotenburg (Wümme)
Bauernverband fordert Verbesserungen bei GAP-Direktzahlungen-Gesetzen
Rukwied: Agrarumweltmaßnahmen müssen wirtschaftlich sein
Zur Beratung der GAP-Direktzahlungen-Gesetze im Bundestag macht der Deutsche Bauernverband auf einschneidende Veränderungen in der Agrarförderung aufmerksam. Die Basisprämie einschließlich Greening soll von derzeit etwa 250 Euro/ha auf etwa 150 Euro/ha gekürzt werden. Das Budget für Agrarumweltmaßnahmen soll von derzeit etwa 0,9 Milliarden Euro auf etwa 2,5 Milliarden Euro erhöht und damit fast verdreifacht werden.
Dazu erklärt Joachim Rukwied, Präsident des Deutschen Bauernverbandes: „Der Bundestag muss darauf achten, dass aus diesem durch die Umschichtung der Mittel vorprogrammierten Strukturwandel kein Strukturbruch in der bäuerlichen Landwirtschaft wird. Daher müssen die neuen Eco Schemes für die Landwirte einfach umsetzbar sein. Vor allem müssen die Landwirte mit Umweltleistungen auch Geld verdienen können. Die Vorschläge von BMEL und BMU für Eco Schemes sind hier noch unzureichend. Denn damit würden bewährte Agrarumweltmaßnahmen der Länder im Umfang von knapp 300 Millionen Euro verdrängt. Grünland- und Futterbaubetriebe – gerade auch Öko-Betriebe – finden in den vorgelegten Eco Schemes keine sinnvollen Optionen. Wir brauchen daher auch ein Eco Scheme für die Erhaltung des Grünlands im Sinne des Klimaschutzes. Hier muss der Bundestag für Korrekturen sorgen.“
Besorgt ist der DBV über den Verlauf des EU-Trilogs zu den GAP-Verordnungen, die in der kommenden Woche in Brüssel in die entscheidende Phase kommen. Statt sich auf wesentliche Ziele der Agrarförderung zu konzentrieren, droht nach Einschätzung des DBV eine Welle zusätzlicher Antrags- und Kontrollbürokratie durch die Wiedereinführung von Kriterien des Aktiven Landwirtes, durch die sogenannte Soziale Konditionalität und durch nochmals erweiterte Anforderungen des „Guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes“.
DBV, 20.05.2021
Kurzhinweis: Frühester Schnittzeitpunkt für GL 11 auf den 29.05.2021 festgesetzt.
Agrarförderung: Eigenkontrolle nötig!
Mit der fristgerechten Einreichung des Flächenantrages zum 17. Mai 2021 ist es nicht getan. Bei Bedarf können Änderungsanträge direkt über das ANDI-Programm 2021 bis zum 11. Juni 2021 eingereicht werden. Wie im Antragsjahr 2020 ist auch in 2021 zu beachten, dass Überlappungen von Flächengeometrien, die zu Kürzungen führen können, nicht in einem gesonderten Anschreiben durch die Vorab-Gegenkontrolle (VAG) an Sie herangetreten werden. Eine Eigenkontrolle ist notwendig!
Die erste Hürde, die fristgerechte Einreichung Ihres Flächenantrages bis zum 17. Mai 2021, ist erfolgreich genommen. Ab dem 21. Mai 2021 besteht die Möglichkeit Abweichungen des bisher eingereichten Sammelantrages durch einen Änderungsantrag direkt über das ANDI-Programm 2021 nachzumelden. Eine solche Nachmeldung hat bis zum 31. Mai 2021 zu erfolgen, um Verspätungskürzungen komplett zu umgehen. Um technische Probleme zu vermeiden, sollte jedoch pro Betrieb maximal ein Änderungsantrag bis zum 31. Mai 2021 gestellt werden. Sollten weitere Änderungen in diesem Zeitraum notwendig werden, ist mit der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Rücksprache zu halten. Anträge bis zum 11. Juni 2021 gehen mit einer Parzellenverspätungskürzung einher.
Eigenkontrolle bis zum 23 Juni 2021 erforderlich!
Wie im vergangenen Jahr erhalten Sie auch im Antragsjahr 2021 kein gesondertes Anschreiben der Vorab-Gegenkontrolle (VAG) hinsichtlich einzelner Überlappungsflächen. Das heißt ab dem 28. Mai 2021 ist von jedem Antragsteller selber bzw. mittels einer Absprache von Ihrem Berater zu prüfen, ob es zu Überlappungen bei der Flächengeometrie gekommen ist. Überlappungen sind direkt auf der Startseite Ihres ANDI-Antrages sowie in der Flächentabelle erkennbar. Wurden keine Überlappungen festgestellt, ist auf der Startseite und in der Flächenübersicht das entsprechende Symbol (ein Kreis) grau ausgefüllt und mit dem Text „Es liegen aktuell keine Überlappungen bei Bereich Geometrie vor“ gekennzeichnet. Ist das Symbol in pink umrandet, liegen Überlappungen in der Flächengeometrie von maximal 100 m2 vor. Solche minimalen Überlappungen werden Ende Juni sanktionslos auf die gemeldete Fläche zurückgeführt. In diesen beiden Fällen ist keine weitere Veranlassung Ihrerseits notwendig.
Sollte das Symbol komplett pink ausgefüllt sein, wurden durch die VAG Überlappungsflächen größer als 100 m2 festgestellt. Das macht ein Handeln erforderlich: Die Überlappungsgeometrien an einem Teil-/Schlag bzw. Teil-/Landschaftselement sind zu prüfen und zu bereinigen. Erfolgt keine Anpassung wird der doppelt beantragte Bereich bei beiden Überlappungspartnern mit Sanktionen abgeschnitten. Solche Kürzungen können nur vermieden werden, wenn ein Änderungsantrag bis zum 23. Juni 2021 eingereicht wird. Dabei ist zu beachten, dass wie beim ursprünglichen Sammelantrag nicht nur die digitale Antragsabgabe über das ANDI 2021, sondern auch der fristgerechte Eingang des unterschriebenen Datenbegleitscheins bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK maßgebend ist. Die Änderungen werden von den Bewilligungsstellen eingepflegt und sind in der Regel nach zwei Tagen in ANDI 2021 für Sie sichtbar.
Ab dem 28. Juni 2021 werden die dann noch vorhandenen Kleinst- und Großüberlappungen automatsiert abgeschnitten, weshalb das ANDI-Programm am 29. Juni 2021 nicht verfügbar ist. Der bereinigte Stand der Geometrien ist für die Betriebe ab dem 1. Juli 2021 in ANDI als „aktuelle Geometrie“ ersichtlich.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Termine zum Flächenantrag 2021.
Maßnahmen | Fristen |
Abgabe Sammelantrag 2021 | bis 17.05.2021 |
Abgabe Änderungsantrag 2021 | bis 11.06.2021 |
– Sanktionsfreie Änderung | bis 31.05.2021 |
– Änderungen mit Parzellenverspätung | 01.06. bis 11.06.2021 |
Vorab-Gegenkontrolle | 18.05. bis 23.06.2021 |
Berichtigungen (in Einzelfällen) | bis Herbst 2021 |
Modifikation von ÖVF | Anfang Juli bis 01.10.2021 |
Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Webcode 01039225
Niedersachsen fördert den Anbau von Wildpflanzen
MINISTERIN BARBARA OTTE-KINAST, MINISTER OLAF LIES UND LANDESJÄGERSCHAFT RUFEN ZUR TEILNAHME AUF
Artenvielfalt und Biogaserzeugung passen zusammen – das ist das Ergebnis zweier Forschungsprojekte, die in den vergangenen Jahren von der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. und dem 3N Kompetenzzentrum Niedersachsen Netzwerk Nachwachsende Rohstoffe und Bioökonomie e.V. (3N Kompetenzzentrum) mit finanzieller Unterstützung des Landes Niedersachsen durchgeführt wurden. Deshalb wird der mehrjährige Anbau von Wildpflanzen (Blühmischungen) als Kultursystem auf Ackerflächen in Niedersachsen künftig gefördert. Ein entsprechendes Programm bereitet das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) derzeit gemeinsam mit dem Niedersächsischen Umweltministerium (MU) vor. Ziel der Zuwendung ist die Entwicklung einer ökologisch wertvollen und gleichzeitig ökonomisch tragbaren Ergänzung zum Anbau von konventionellen Energiepflanzen. Die Richtlinie soll zum 1. Juli in Kraft treten. Die Blühmischungen dienen auch dem Schutz der Bienen, deren Bedeutung als Bestäuber für Biodiversität und Ernährungssicherheit elementar ist. Darauf macht das ML vor dem Hintergrund des Weltbienentages am heutigen Donnerstag (20. Mai) aufmerksam.
Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast appellierte an die Landwirte, mitzumachen: „Wer Wildpflanzen anbaut, schafft vielfältige Lebensräume für Insekten und Wildtiere. Außerdem wird damit eine nachhaltige Biogasproduktion unterstützt. Ich bin mir sicher: Die Förderung leistet einen wichtigen Beitrag, um Nährstoffeinträge in Gewässer zu vermeiden!“
Niedersachsens Umweltminister Olaf Lies: „Wir wollen mehr Lebensräume für Insekten in der Agrarlandschaft schaffen. Mit den Wildpflanzen kommt die Landwirtschaft weg vom monokulturellen Maisanbau – das bringt Abwechslung in unsere Landschaften und ist ein Gewinn für die Insektenvielfalt. Damit können Landwirtinnen und Landwirte ganz konkret die Ziele des Niedersächsischen Weges umsetzen und unterstützen.“
„Die Zusage, dass der Anbau von Wildpflanzen zur Energiegewinnung ab dem Jahr 2021 finanziell vom Land Niedersachsen gefördert wird, hat uns hoch erfreut. Ein absolut positives Signal zur Förderung der Artenvielfalt in Niedersachsen! Unser Ziel war es ein praxiserprobtes Konzept vorzulegen, das dem Erhalt der Artenvielfalt dient und in der landwirtschaftlichen Praxis auf Akzeptanz stößt – das ist gelungen“, so Josef Schröer, stellvertretender Präsident der Landesjägerschaft und Projektverantwortlicher seitens des Verbandes.
Die Grundlage für die Förderung legten die beiden Forschungsprojekte „Energie aus Wildpflanzen – Integrativer Naturschutz durch Wildpflanzenkulturen in Biogasfruchtfolgen und
Umsetzung auf Praxisflächen in Niedersachsen mit wildbiologischen Begleituntersuchungen“ (2013 bis 2016) und „Monitoring zur Nährstofffixierung durch mehrjährige Wildpflanzen auf Praxisflächen in Niedersachsen“ (2017 bis 2019) von Landesjägerschaft und 3N, die mit 132.000 Euro und 150.000 Mitteln des Landes Niedersachsen finanziert wurden. Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast überzeugte sich bei mehreren Ortsterminen von der Wirksamkeit. Das zentrale Ergebnis: Der Anbau von Wildpflanzen als Alternativkultur zum Mais für die energetische Nutzung bietet nicht nur einen hohen ökologischen Mehrwert für die heimische Tierwelt, sondern zeigt auch positive Effekte auf die Grundwasserqualität.
Für die neue Fördermaßnahme können Betriebe aus der Land- und Forstwirtschaft im Sommer 2021 oder 2022 Wildpflanzenmischungen auf Teilen ihrer Ackerflächen ausbringen. Als Saatgutmischung ist ein Mix möglich unter anderem aus Beifuß, Eibisch, Esparsette, Färberkamille, Fenchel, gelber Steinklee, Königskerze und Luzerne. Die Verwertung des Aufwuchses soll ab dem zweiten Standjahr als alternatives Inputsubtrat in Biogasanlagen umgesetzt werden. Der Fördersatz beträgt 500 Euro pro Hektar. Weitere Informationen – auch dazu, ab wann die Anträge eingereicht werden können – wird die Landwirtschaftskammer (LWK) zu gegebener Zeit auf ihrer Homepage bekannt geben. Durch die LWK erfolgt dann auch die Bearbeitung der Anträge.
Beide Minister richten abschließend ihren Dank an die beiden Kooperationspartner: „Niedersachsen ist bundesweit führend beim Thema Energie aus Wildpflanzen. Das ist maßgeblich dem Engagement der Landesjägerschaft Niedersachsen und des 3N Kompetenzzentrums zu verdanken“.
Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, 20.05.2021