Saisonarbeit während der Pandemie

Halbzeit der Spargelernte ist erreicht -

In den Sonderkulturbetrieben sind ausländische Saisonarbeitskräfte mittlerweile unverzichtbar.

Jährlich werden zwischen 160.000 bis 300.000 von ihnen beschäftigt. Schon die Organisation ist mit Aufwand und Schwierigkeiten verbunden: ausreichend Saisonarbeitskräfte akquirieren, die arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Hürden nehmen, für Unterbringung sorgen und Sprachbarrieren überwinden. Seit vergangenem Jahr stellt die Corona-Pandemie die Unternehmen mit Saisonarbeitskräften vor weitere besondere Herausforderungen und gefährdet die Ernte. Viele Unternehmer waren und sind unsicher. Nach den hohen Infektionsraten in der fleischverarbeitenden Industrie stehen auch die Unterkünfte der Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft besonders im Fokus der Medien.

Die SVLFG stellt entsprechende Praxishilfen unter www.svlfg.de/corona-saisonarbeit bereit.

Arbeitsschutzregel als Grundlage

Für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite konkretisiert die vom Bundeskabinett beschlossene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel gemäß §5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz. Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei sind Abstand, Hygiene und Masken als die wichtigsten Instrumente benannt, solange es keinen ausreichenden Impfschutz unter den Beschäftigten gibt. Gleichwertige oder strengere Regeln, zum Beispiel aus der Biostoffverordnung oder aus dem Bereich des Infektionsschutzes, müssen jedoch weiterhin berücksichtigt werden. Zusätzlich sind die Auflagen der einzelnen Bundesländer und Kommunen zu beachten, die oft kurzfristig in Abhängigkeit von den Infektionszahlen verändert werden.

So verringern Sie das Infektionsrisiko in Ihrem Betrieb

Wer die Regeln nicht einhält, gefährdet die Gesundheit seiner Arbeitskräfte, der eigenen Familie und letztendlich die Arbeitsfähigkeit seines Betriebes und auch das Ansehen der ganzen Branche. Aber wie behält man den Überblick? Oft sind die Vorgaben der verschiedenen Behörden sehr unterschiedlich und in der schnelllebigen Zeit kaum überblickbar. Die SVLFG unterstützt in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Hygiene. Alle Informationen finden Sie auf der Internetseite der SVLFG unter www.svlfg.de/corona-saisonarbeit.

Die Informationen werden ständig aktualisiert. Wichtig: Verwenden Sie keine Unterlagen aus 2020, sondern laden Sie die Betriebsanweisungen, Plakate und andere Dokumente neu herunter.

Nur so können Sie sicher sein, sich auf dem aktuellen Stand der Informationen zu befinden, z. B. hinsichtlich des Tragens von medizinischen Masken. Unter „Maßnahmen im Betrieb“ erhalten Sie konkrete Hilfestellung für alle Handlungen zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus von der Arbeitsorganisation über den laufenden Betrieb bis zur Unterbringung.

Gefährdungsbeurteilung hilft

Auf Grundlage des Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat die SVLFG als zuständiger Unfallversicherungsträger die bisherigen Gefährdungsbeurteilungen (GBU) für die Landwirtschaft hinsichtlich des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus überarbeitet und zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet. Nutzen Sie diese branchenspezifische Muster-GBU für die Beurteilung der Gefährdungen in Ihrem Betrieb. Darin sind fast alle Gefährdungen der von Ihnen bzw. von Ihren Beschäftigten ausgeführten Tätigkeiten berücksichtigt.

So klappt die Unterweisung trotz Sprachbarrieren

Mit der für Ihren Betrieb angepassten Gefährdungsbeurteilung verfügen Sie als Unternehmer über die Grundlage für die Unterweisung der Arbeitskräfte. Die Vorstellung der allgemeinen Schutzmaßnahmen gelingt anhand der bebilderten Plakate zum Coronavirus in 15 Sprachen leicht. Auch die Unterweisungshilfe in Form einer Präsentation erleichtert die Vermittlung mit vielen Visualisierungen. Mit den mehrsprachigen Musterbetriebsanweisungen zu SARSCoV-2, welche die Gefahren für den Menschen, Schutzmaßnahmen, Verhaltensregeln und Erste Hilfe beschreiben, ist das Unterweisungsmaterial komplett. Außerdem können Sie auf die neuen Angebote verweisen, welche die Saisonarbeitskräfte direkt und selbständig nutzen können.

Neue Web-App und Hotline für Saisonarbeitskräfte

Über www.agriwork-germany.de erhalten Saisonarbeitskräfte mehrsprachige Informationen zum sicheren und gesunden Arbeiten sowie zum Schutz vor dem Corona-Virus. Die neue Web-App für Saisonarbeitskräfte bietet Informationen zur gemeinsamen Arbeit und Unterbringung unter Corona-Bedingungen, zum Unfall- und Gesundheitsschutz sowie zur Ersten Hilfe und zu den Notfallnummern. Im Bereich FAQ finden sich Antworten auf viele weitere Fragen. Die Inhalte werden in deutscher, englischer, rumänischer, polnischer, bulgarischer und ungarischer Sprache bereitgestellt. Unternehmer können die Beschäftigten zur Nutzung der Web-App informieren.

Außerdem ist eine Hotline für Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz eingerichtet, auf der die Saisonarbeitskräfte direkt in ihrer Muttersprache anrufen können und Antworten zum Infektions- und Arbeitsschutz erhalten. Die Hotline ist montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr in folgenden Sprachen erreichbar unter diesen Telefonnummern:

Deutsch +49 561 785-10010

Rumänisch +800 785-34001

Polnisch +800 785-34002

Ungarisch +800 785-34003

Serbokroatisch +800 785-34004

Bulgarisch +800 785-34005

Zusammen arbeiten – zusammen wohnen

In Kleingruppen zusammen arbeiten, zusammen wohnen und zusammen die Freizeit gestalten – so könnte man den Grundsatz für die Organisation zur Einschränkung des Infektionsrisikos mit einem Satz beschreiben. Stellen Sie sicher, dass die Beschäftigten untereinander so wenig wie möglich in Kontakt kommen und die notwendigen Abstände eingehalten werden können. Die Einteilung in feste Teams von Anfang an hilft, das Ausbreitungsrisiko zu minimieren. Wenn ein Beschäftigter erkranken sollte, muss ggf. nur sein Team unter Quarantäne gestellt werden, nicht aber der gesamte Betrieb. So wird ein Totalausfall verhindert!

Die Teams sollten nicht größer als vier Personen sein. Ist die Gruppengröße von vier Personen für die eingesetzte Produktionstechnik nicht ausreichend, z. B. bei Einsatz eines Gurkenfliegers, so kann die Gruppe auf maximal 15 Personen erweitert werden. Hierfür ist allerdings ein Nachweis zur Begründung erforderlich. Grundsätzlich sollten diese Personen zusammen arbeiten, zusammen wohnen und auch ihre Freizeit zusammen gestalten. Auch beim Transport der Arbeitskräfte sollte auf diese Zusammensetzung im Fahrzeug geachtet werden. Der Kontakt zwischen den Teams untereinander sollte dagegen möglichst vermieden werden. Kann aufgrund des Arbeitsverfahrens der Abstand von 1,5 m zwischen Beschäftigten nicht eingehalten werden, müssen Masken getragen werden. Hierzu können medizinische

Masken oder FFP2–Masken ohne Ausatemventil verwendet werden.

Anforderungen an die Unterbringung

In der Pandemie werden auch an die Unterbringung der Saisonarbeitskräfte besondere Anforderungen gestellt. Anzustreben ist die Unterbringung in Einzelzimmern. Ist das nicht möglich, so sollen in einem Mehrbettzimmer nur Mitarbeitende des gleichen Teams untergebracht werden. Falls aufgrund des Arbeitsverfahrens größere Gruppen als vier Personen gebildet werden, können gemäß ASR 4.4 in einem Mehrbettzimmer maximal acht Personen bzw. vier Personen in einem Wohncontainer übernachten. Die Mindestraumfläche von 6 m² pro Person bei einer Belegung bis 6 Personen und 6,75 m² pro Person bei Belegung mit 7 bis 8 Personen darf jedoch nie unterschritten werden.

Müssen doch Personen verschiedener Arbeitsteams in einem Zimmer untergebracht werden, so müssen die Sicherheitsabstände eingehalten werden können: Dann dürfen die Zimmer nur mit der halben Kapazität belegt werden, das heißt vier Personen im Zimmer bzw. zwei Personen im Wohncontainer. Etagenbetten dürfen nur einfach belegt werden und für jede Person müssen 12 m² Raumfläche zur Verfügung stehen. Ausnahmen gibt es nur für enge Familienangehörige. Für Erkrankte bzw. für Personen in Quarantäne ist ein Ersatzwohncontainer bzw. eine Ersatzunterkunft bereitzuhalten. Diese müssen mit einem Krankenwagen und einer Krankentrage leicht erreicht werden können.

Arbeitgeber müssen Tests anbieten

Seit dem 19. April gilt die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Sie verpflichtet alle Arbeitgeber, ihren Beschäftigten mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus anzubieten. Beschäftigten, die unter anderem in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, hat der Arbeitgeber mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen solchen Test zur Verfügung zu stellen.

Beratung zum Arbeitsschutz auch vor Ort

Die SVLFG unterstützt die Sonderkulturbetriebe bei Arbeitsschutz und Hygiene mit persönlicher Beratung vor Ort. Die Außendienstmitarbeiter kommen gern auch in Ihren Betrieb. Den regional zuständigen Ansprechpartner finden Sie unter www.svlfg.de/ansprechpartnerpraevention.

Empfehlenswert ist es, vor dem Termin zunächst den Selbstauskunftsbogen durchzugehen.

SVLFG