Novellierung fußt nahezu identisch auf Vorschlag der Landesbauernverbände
L P D – „Der zur Abstimmung gestandene Regierungsentwurf war bis auf die Übergangsvorschrift genau unser Verbändevorschlag aller Landesbauernverbände in den Ländern der nordwestdeutschen Höfeordnung. Damit ist uns ein sehr großer verbandlicher Erfolg gelungen“, freut sich Rüdiger Heuer, Rechtsanwalt beim Landvolk Niedersachsen, über die am Donnerstag mit breiter Mehrheit getragene Verabschiedung der Novellierung der Höfeordnung durch den Bundestag. Die Abgeordneten von SPD, Grüne, CDU/CSU, FDP und BSW haben hier erkannt, welche Bedeutung die Höfeordnung als landwirtschaftliches Sondererbrecht besitzt, führt Heuer gegenüber dem Landvolk-Pressedienst aus.
Der Grundgedanke der sogenannten Höfeordnung ist das geschlossene Weitervererben des Hofes von Generation zu Generation. Diese Tradition hat Niedersachsens Agrarlandschaft mit ihren landwirtschaftlichen Betrieben geprägt und gestärkt. „Die Festlegung einer neuen Bemessungsgrundlage zur Abfindung weichender Erben sowie zur Ermittlung eines Mindestwerts ist aufgrund der verfassungswidrigen Einheitsbewertung nötig geworden, um den praktikablen Fortbestand der Höfeordnung auch über den 1. Januar 2025 zu sichern“, erklärt Rechtsanwalt Heuer, der dieses Thema für Niedersachsens Landesbauernverband vertreten hat. Die nordwestdeutsche Höfeordnung gilt in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen. Sie besagt, dass den landwirtschaftlichen Hof immer nur ein Erbe, der Hoferbe, erhält.
Die bisherige Höfeordnung besaß den Charme, dass die Ermittlung des Hofeswertes mit dem 1,5fachen des Einheitswertes leicht möglich gewesen ist, führt Heuer aus. Die betroffenen Landesbauernverbände hatten deshalb gemeinsam dazu bei Prof. Dr. Enno Bahrs, Institut für Landwirtschaftliche Betriebslehre an der Universität Hohenheim, ein wissenschaftliches Gutachten in Auftrag gegeben. „Unser im Kreise aller betroffenen Landesbauernverbände erarbeiteter Verbändevorschlag fußt maßgeblich auf dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. Bahrs. Das gemeinsame Ziel war eine rechtssichere und mit geringen Transaktionskosten festlegbare neue Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Im Ergebnis haben wir zur Berechnung der Abfindungsansprüche den Multiplikator des 0,6fachen des Grundsteuerwertes vorgeschlagen, welcher nun erfreulicherweise vom Bundestag beschlossen wurde“, erklärt Heuer abschließend. (LPD 87/2024)