„Nature Restoration Law“ benachteiligt Landwirte

Familie Hekert führt einen Betrieb mit viel Grünland am Jade-Außendeich im Landkreis Wesermarsch. Foto: Landvolk
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Mit zusätzlichen Einschränkungen ist besonders in Natura 2000-Gebieten zu rechnen

L P D – Das „Gesetz zur Wiederherstellung der Natur“ (Nature Restoration Law) gilt. Es ist vor kurzem in Kraft getreten und muss ab sofort in jedem EU-Mitgliedstaat angewendet werden, teilt der Landesbauernverband mit. Für viele Landwirtinnen und Landwirte in Niedersachsen könnten sich die Vorschriften nachteilig auswirken. Besonders betroffen sind Betriebe, deren Flächen in Natura 2000-Gebieten liegen. Marco Hekert bewirtschaftet einen Hof mit 180 Milchkühen, 200 Jungrindern und 160 Hektar (ha) Fläche am Jade-Außendeich im Landkreis Wesermarsch. Der Landwirt sieht das neue EU-Gesetz kritisch. Durch andere Vorgaben von der EU ist die Versorgung seiner Tiere bereits schwierig geworden. Jetzt ist er besorgt, dass die Folgen für die Landwirtschaft durch das „Nature Restoration Law“ nicht richtig abgeschätzt wurden. „Ich hoffe, dass Deutschland bei der Erstellung des nationalen Wiederherstellungsplans die Belange der Landwirtschaft angemessen berücksichtigt und uns nicht das Wirtschaften komplett unmöglich macht“, sagt der Landwirt aus der Wesermarsch.

Das von der EU verabschiedete Gesetz hat der Deutsche Bauernverband (DBV) bereits scharf kritisiert, und auch das Landvolk Niedersachsen sieht deutlichen Änderungsbedarf. Das „Nature Restoration Law“ erfordert das Erreichen eines „zufriedenstellenden Niveaus“ bei den enthaltenen Indikatoren für die Verbesserung der Ökosysteme. Die Mitgliedsstaaten haben einige Gestaltungsmöglichkeiten, wie die Ziele des Gesetzes national erreicht werden sollen; die Definition des „zufriedenstellenden Niveaus“ soll durch sie festgelegt werden. Des Weiteren ermitteln die Mitgliedsstaaten die Flächen, die der Wiederherstellung bedürfen. Jedes Land kann bis zum 19. August 2025 eine abweichende Methodik zur Erfassung der Landschaftselemente entwickeln. Zudem können Ausnahmen von den allgemeinen Zielen des Gesetzes in den EU-Mitgliedsstaaten zugelassen werden. „Je nachdem, wie diese Aspekte in Deutschland definiert und ausgestaltet werden, kann das Gesetz sehr weitreichende oder eben auch eher weniger weitreichende Folgen für die Landwirtschaft haben“, erläutert dazu Hubertus Berges, Vize-Präsident des Landvolks Niedersachsen.

Es sei insbesondere mit zusätzlichen Nutzungseinschränkungen in Natura 2000-Gebieten zu rechnen, da für diese prioritär Maßnahmen entwickelt werden sollen. Als übergeordnetes Ziel der Verordnung gelten Wiederherstellungsmaßnahmen bis 2030 auf mindestens 20 Prozent der Land- und Meeresgebiete der Europäischen Union und bis 2050 in allen Ökosystemen, die der Wiederherstellung bedürfen. Generell gelten die Vorgaben zur Wiederherstellung auch außerhalb von Natura 2000-Gebieten.

Für Niedersachsen sind vor allem Maßnahmen zu erwarten, die auf eine Bestandsverbesserung der Wiesenbrüterarten Kiebitz und Uferschnepfe abzielen, da für diese Vogelarten das Bundesland als Lebensraum besondere Bedeutung hat. Zudem werden Maßnahmen für einen positiven Trend beim „Index der Grünland-Schmetterlinge“ bei der Förderung (oder rechtlichen Vorgabe) der Extensivierung von Grünland und der Biotopvernetzung anzusetzen sein. Der Link zum kompletten Gesetzestext in deutscher Sprache ist hier zu finden:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401991

(LPD 69/2024)

Sonja Markgraf

Pressesprecherin

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