Dauergrünland: Umbrauch nur nach Antrag bei der Kammer

Dauergrünland: Umbrauch nur nach Antrag bei der Kammer - Foto: landpixel
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Genehmigung Nach EU-Gesetz müssen die Mitgliedstaaten einen bestimmten Grünlandanteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche erhalten. Niedersachsen hat dazu ein Umbruchverbot erlassen, falls die Umbruchrate gegenüber dem Referenzjahr 2003 die Marke von fünf Prozent überschreitet. Bereits Mitte Oktober hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die aktuelle Quote von 4,89 Prozent für Niedersachsen nach Brüssel gemeldet. Da das Land dazu noch keine Meldung im Niedersächsischen Ministerialblatt veröffentlicht hat, weil nach Auskunft der Pressestelle im Landwirtschaftsministerium noch „Abstimmungsbedarf“ bestehe, muss weiter von einem Genehmigungsvorbehalt für den Umbruch von Dauergrünland ausgegangen werden. Allerdings gelten dafür nicht mehr die bisherigen Vorschriften zur Dauergrünlanderhaltung, daher muss eine Genehmigung umgehend erteilt werden. Es handelt sich also lediglich um eine formale Hürde, die genommen werden muss.

Für die zukünftige Nutzung als Acker ist bis zur Veröffentlichung im Ministerialblatt daher ein Antrag an die Landwirtschaftskammer Niedersachsen notwendig, um die dazu notwendige Genehmigung zu erhalten. Antragsvordrucke können Landwirte bei den Geschäftsstellen der Landvolkkreisverbände erhalten und ausgefüllt bei der Kammer einreichen. Es muss zudem ausgeschlossen sein, dass für den Standort keine anderen Einschränkungen für eine Umwandlung von Grünland in Ackerland gelten. Ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet die EU alle Empfänger von Basisprämien zu Kompensationsleistungen, wenn Dauergrünland in Ackerland umgewandelt werden soll.

Die Pressestelle des Ministeriums teilte auf Anfrage mit, dass in diesem Jahr noch ein Ministerialblatt erscheinen wird. Ob dann allerdings etwas zum Umbruch vermeldet wird, ließ der Sprecher offen.
red/sl