(DBV/Berlin). Der Generalsekretär des Deutschen Bauernverbandes, Bernhard Krüsken, hat die EU-Kommission gebeten, gegenüber dem Bundeslandwirtschaftsministerium auf eine Korrektur der „fachlich widersinnigen Regelung“ bei der Mindestbodenbedeckung der GAP-Konditionalität zu drängen (GLÖZ 6). Das BMEL vertritt die Auffassung, dass die Kulturen bereits zum 15.11. flächig aufgegangen sein müssen. Sollte die strenge Interpretation des BMEL in dieser Form umgesetzt werden, würden antragstellende Landwirte, die spät geerntete Kulturen wie Zuckerrüben, Kartoffeln, Mais oder Gemüse anbauen, gegen die Mindestbodenbedeckung verstoßen, weil sie eine Ansaat der Folgekultur auf 80 Prozent der Fläche aufgrund der noch nicht erfolgten Ernte bis zum 15.11. nicht in dieser Form erfüllen können. Schon die späteste Ansaat bis 15.11. ist für viele Landwirte kaum einzuhalten, da die Feldarbeitstage im Herbst begrenzt sind. Dies würde es Betrieben mit einem hohen Anteil von Mais, Zuckerrüben, Kartoffeln oder Gemüse oft unmöglich machen, noch Wintergetreide auszusäen.
In einem Schreiben an den Generaldirektor Landwirtschaft der EU-Kommission, Wolfgang Burtscher, fordert DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken, entsprechend auf das Bundeslandwirtschaftsministerium einzuwirken: „Um den Vertrauensbruch gegenüber den Landwirten kurzfristig für Herbst 2023 und auch für die folgenden Jahre abzuwenden, ist aus Sicht des DBV eine Korrektur dieser zu engen Regelung erforderlich, wonach es bei Winterkulturen und vor allem bei Zwischenfrüchten nach guter fachlicher Praxis zulässig bleiben muss, dass eine Aussaat der anrechnungsfähigen Anbausituationen zumindest auch bis Mitte November anerkannt wird. Gerade Winterweizensaaten dürfen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn sie aufgrund von klimatischen Bedingungen oder Anbausituationen mit Hackfrüchten und Gemüsekulturen bis weit in den Dezember ausgesät werden.“
Quelle: DBV-Pressemitteilung vom 24.08.2023