Hochwasser Der Bundestag hat für die Flutopfer einen Sonderfonds über acht Milliarden Euro aufgelegt. Auch die Landwirtschaft kann daran teilhaben . Die Abwicklung übernimmt die Kammer.
Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) wird das Hilfsprogramm für hochwassergeschädigte Landwirte in Niedersachsen umsetzen. Dabei sollen neben den Schäden an den landwirtschaftlichen Flächen bzw. dem Aufwuchs auch Schäden an Wirtschaftsgebäuden, baulichen Anlagen und Maschinen, Tieren, Vorräten sowie sonstige Schäden und Aufwendungen zur Schadensbeseitigung ersetzt werden.
Die Schäden müssen durch Hochwasser, also Überschwemmungen infolge des Rückstaus von Flüssen oder aufsteigendem Grund- bzw. Druckwasser, entstanden sein. Schäden aus Starkregenereignissen können nicht entschädigt werden.
Obwohl die rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht abschließend geklärt sind, wird kurzfristig mit einer Vorab-Erhebung der Schäden begonnen. Die geschädigten Landwirte können ein entsprechendes Formular zur Meldung der Schäden von der Internetseite der Landwirtschaftskammer www.lwk-niedersachsen.de beziehen. Dies Formular sollte schnellstmöglichst zur Beweissicherung ausgefüllt und an die zuständige LWK-Dienststelle gegeben werden. Im Anschluss wird ein Mitarbeiter der LWK die betroffenen Flächen besichtigen und den Umfang der geschädigten Flächen feststellen.
Die Kompensation der Flutschäden soll bei Ertragsausfall nach Schadenspauschalen erfolgen. Die übrigen Schäden bzw. Aufwendungen sind über Kostenvoranschläge oder Rechnungen nachzuweisen. Vorgesehen ist ein Schadensausgleich in Form eines einmaligen verlorenen Zuschusses, der Kompensationssatz beträgt einheitlich für alle Sachverhalte 50 %, mindestens 2.500 Euro, maximal 50.000 Euro (für Härtefälle bis zu 100.000 Euro).
Sobald die abschließenden Entscheidungen zum Verfahren getroffen wurden, wird von der LWK ein entsprechendes Antragsformular bereitgestellt. Dort müssen die entsprechenden Schäden angegeben und belegt werden. Gegenwärtig wird damit gerechnet, dass dieses Formular im Juli zu Verfügung stehen wird. Die einmalige Antragstellung ist bis zum 12. Dezember dieses Jahres möglich.
Empfänger der Zahlungen können landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz in Niedersachsen sowie Imker und Wanderschäfer sein. Dabei darf – analog zum AFP – die Summe der positiven Einkünfte des Zuwendungsempfängers im Durchschnitt der letzten drei Einkommenssteuerbescheide 170.000 Euro bei Ledigen bzw. 200.000 Euro bei Verheirateten nicht überschreiten.
Dr. Thorsten Hollmann-Hespos,
LWK Niedersachsen,
Geschäftsbereich Förderung