Direktzahlungen Ab dem kommenden Jahr besteht für alle Empfänger von Direktzahlungen die zusätzliche Verpflichtung, die neuen Bestimmungen des „Greenings“ einzuhalten. Aufgrund der unübersichtlichen Detailregelungen tauchen zu den Themen „Anbaudiversifizierung“ und „ökologische Vorrangflächen“ Fragen auf, welche Flächen an welcher Stelle wie zu berücksichtigen sind.
Anhand eines Beispiels wird im Folgenden versucht, etwas Licht ins Dunkel zu bringen: Ein Landwirt bewirtschaftet einen Ackerschlag in der Größe von „netto“ 15 ha. An den Schlag grenzt eine im Eigentum des Landwirts stehende Hecke von 0,09 ha. Die Gesamtfläche der Parzelle beträgt 15,09 ha. Auf dem Acker werden 14,7 ha Winterweizen angebaut, 0,3 ha sind Feldrand.
Die Bruttofläche zählt
Da der Landwirt mehr als zehn ha Ackerland bewirtschaftet, muss er die Kriterien der Anbaudiversifizierung einhalten und zwei Kulturen jährlich anbauen, wenn er maximal 30 ha bewirtschaftet. Bewirtschaftet er mehr, muss er drei Kulturen anbauen. Welche Fläche der Parzelle aus dem obigen Beispiel zugrunde gelegt wird, um zu ermitteln, ob der Landwirt mehr als 30 ha Ackerfläche bewirtschaftet und damit drei Kulturen nachweisen muss, ist geklärt: Es zählt die Bruttofläche, also 15,09 ha.
Welche dieser Flächen (Weizen, Feldrand, Hecke) bei der Kalkulation der Flächenanteile für die Anbaudiversifizierung zu berücksichtigen ist, lässt sich nicht so einfach beantworten. Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) steht in dieser Frage noch in Verhandlung mit der Kommission. Ziel des BMEL ist es, die Weizenfläche aus dem Beispiel zusammen mit der Hecke (also 14,79 Hektar) als Kultur „Weizen“ und den Feldrand als eigenständige Kultur „Brache“ anzuerkennen. Dann muss die Hecke an einer anderen Stelle als der Feldrand stehen, ansonsten würde die Hecke wahrscheinlich zum Feldrand (Brache) zählen. Diesem Ansatz muss die Kommission zustimmen, eine Antwort steht noch aus. Bei negativem Bescheid, würde die Gesamtfläche der Parzelle von 15,09 ha als Kultur „Weizen“ in die Kalkulation eingehen.
Mit welchen dieser Flächenanteile (Weizen, Feldrand, Hecke) der Landwirt Zahlungsansprüche aktivieren kann, soll in der noch zu erlassenden InVeKoS-Verordnung geregelt werden. Der Plan sieht vor, dass für die gesamte Fläche (Weizen plus Feldrand plus Hecke) Zahlungsansprüche aktiviert werden können. Der Feldrand wäre zwar ein eigener Schlag, für die Mindestparzellengröße würde er aber zum beiliegenden Ackerschlag hinzugerechnet. Beide Schläge zusammen bilden die Parzelle zur Anwendung der Mindestgröße.
Ökologische Vorrangflächen müssen ab einer bewirtschafteten Ackerfläche von 15 ha in Höhe für fünf Prozent der Ackerfläche nachgewiesen werden. Dabei werden Landschaftselemente, Kurzumtriebsplantagen, Aufforstungsflächen und Pufferstreifen (als Dauergrünland) bei der Ermittlung der „Freistellungsgrenze“ von 15 ha nicht mit berücksichtigt. Werden mehr als 15 ha Acker bewirtschaftet, zählen diese genannten Elemente sowohl im Zähler als auch im Nenner mit.
Wo liegt der Feldrand?
Feldränder können am Waldrand, einem Gewässer oder in einem Ackerschlag angelegt werden. Das BMEL definiert „in einem Ackerschlag“ so, dass der Streifen die ursprüngliche Parzelle der Länge nach teilt. Damit würden im Beispiel drei Schläge entstehen und nach den Planungen des BMEL zwei Parzellen – der Feld-
randstreifen würde mit dem einen Ackerschlag eine Parzelle bilden, der andere Ackerschlag die zweite Parzelle.
Mindestgrößen lässt die EU für Feld- und Waldränder und Pufferstreifen eigentlich nicht zu, damit diese als ökologische Vorrangflächen anerkannt und auch zur Aktivierung von Zahlungsansprüchen herangezogen werden können. Das BMEL plant, in solchen Fällen Feldrand und Acker (zwei Schläge) zu einer Parzelle zusammenzufassen, dort ließen sich dann Zahlungsansprüche aktivieren.
Die Frage, ob ein Pufferstreifen an jeder Stelle parallel zu einem Gewässer verlaufen muss, scheint sich etwas zu entschärfen. Nach aktueller Auslegung der Kommission beginnt der Pufferstreifen immer an der Gewässerkante. Damit läuft eine Längsseite des Pufferstreifens per Definition parallel zum Gewässer, der Pufferstreifen kann nach Auslegung der Kommission aber unterschiedlich breit sein, die zweite Längsseite muss damit nicht ganz parallel zum Gewässer laufen.
Einfacher wird’s also nicht!
Dr. Wilfried Steffens
Landvolk Niedersachsen