Rente

Rente - Foto: Landpixel
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Rentenregelung Zum 1. Juli ist das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz in Kraft getreten. Es hat Auswirkungen auf die Rente für Arbeitnehmer, Nebenerwerbslandwirte, Haupterwerbslandwirte und Ehegatten. Neugeregelt wurden Renten mit 63 ohne Abschlag für langjährig Versicherte und Mütterrenten, der Erwerbsminderungsschutz wurde verbessert.

Versicherte der Deutschen Rentenversicherung können seit dem 1. Juli mit 63 ohne Rentenkürzung durch Abschläge in Rente gehen. Voraussetzung ist, dass Berechtigte 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren.
Als Wermutstropfen steigt für Geburtsjahrgänge ab 1953 die Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente schrittweise an. Für alle ab 1964 oder später Geborenen liegt die Grenze wie bisher bei 65 Jahren.
Auf die notwendigen 45 Jahre Versicherungszeit werden angerechnet:
Pflichtbeiträge aus einem Arbeitsverhältnis,
Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung aus selbstständiger Tätigkeit (keine Alterskassenbeiträge),
freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen vorhanden sind, Pflege- und Kinderberücksichtigungszeiten, Arbeitslosengeld (Ausnahme: in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn), verschiedene Lohnersatzleistungen und andere Zeiten.

Nicht berücksichtigt werden einige Anrechnungszeiten wie z.B. Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch, Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe, Hartz IV, Versorgungsausgleichsmonate und Ähnliches.
Wer also 63 Jahre oder älter ist, bislang noch keine Altersrente bekommt und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeit „voll“ hat, kann seit dem 1. Juli  die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.

Hinzuverdienst begrenzt

Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze kann neben der neuen Rente nur begrenzt hinzuverdient werden! Die volle Rente wird nur gezahlt, wenn der Hinzuverdienst die Grenze von 450 Euro monatlich nicht übersteigt. Bei höherem Nebenverdienst kommt es zur Auszahlung einer Teilrente, wenn die Höchstverdienstgrenze überschritten ist, zum Erlöschen des Rentenanspruchs. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Rentner dagegen unbegrenzt hinzuverdienen. In der Regel sind auch die Einnahmen aus verpachteten Flächen, wenn es sich steuerlich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft handelt, einzurechnen.

Das neue Gesetz gilt auch für Landwirte. Voraussetzung ist hier ebenfalls, dass sie 45 anrechenbare Versicherungsjahre nachweisen. Bei der Ermittlung dieser 45 Jahre werden die Beitragszeiten zur Alterskasse (Beiträge als Landwirte und mitarbeitender Familienangehöriger) und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Beispiel: Ein Landwirt, geboren 1952, hat 35 Jahre Beiträge in die Alterskasse und vorher zehn Jahre als Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. 45 Beitragsjahre liegen vor, die Rente mit 63 kann nach Abgabe des landwirtschaftlichen Betriebes beantragt werden.
Der Ehegatte des Rentners kann ggf. gleichzeitig eine vorzeitige Altersrente beantragen, wenn der Betrieb an Dritte abgegeben wird. Aber Vorsicht: Die Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig eine Befreiung von der Alterskassenpflicht für landwirtschaftliche Unternehmer beantragt worden ist!

Weiter ist zu berücksichtigen, dass Zeiten der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Alterskassenrente für die Erfüllung der 45 Jahre zu berücksichtigen sind, nicht aber Alterskassenzeiten bei einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung – ein Nachteil für Nebenerwerbslandwirte.
Mütterrente ausgeweitet.

Das neue Gesetz bewirkt eine Ausweitung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder. Anstelle von bisher zwölf Kalendermonaten Kindererziehungzeit werden nun für jedes vor 1992 geborenes Kind 24 Kalendermonate Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (nicht Alterskasse) gutgeschrieben.

Hinweis: Für einen Anspruch auf Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Erfüllung der so genannten allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren notwendig. Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet, das heißt Pflichtbeitragszeiten für eine Arbeitnehmertätigkeit, Kindererziehungszeiten, Zeiten mit freiwilligen Beiträgen sowie Ersatzzeiten. Da also Kindererziehungszeiten verstärkt berücksichtigt werden, kann ein Rentenanspruch allein mit diesen Zeiten erfüllt werden.

Beispiel 1: Drei vor 1992 geborene Kinder ergeben eine Wartezeit von sechs Jahren mit der Folge, dass ein Rentenanspruch gegeben ist.

Beispiel 2: Zwei Geburten vor 1992 und ein Kind ab 1992 ergeben eine Wartezeit von 84 Monaten für die Kindererziehung. Auch hier ist ein Rentenanspruch gegen.

Beispiel 3: Zwei vor 1992 geborene Kinder ergeben eine Wartezeit von 48 Kalendermonaten, ein Rentenanspruch liegt nicht vor.

Meist dürfte es ratsam sein, die für eine Rente notwendige Wartezeit von 60 Kalendermonaten durch freiwillige Beiträge zu erreichen. Für jedes Kind bedeutet die Kindererziehungszeit eine Erhöhung der Bruttorente von 28,61 Euro (West) bzw. 26,39 Euro (Ost). Bruttorente heißt, dass ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden und evtl. Steuern anfallen. Die Rentenerhöhung– oder Bewilligung wirkt sich für die Zeit ab dem 1. Juli 2014 aus. Das heißt Rentennachzahlungen für vorherige Zeiträume gibt es nicht.
Folgende Fallgestaltungen sind zu berücksichtigen:
Wer am 30. Juni 2014 bereits eine Rente bezog, bei der bisher ein Kindererziehungsjahr berücksichtigt wurde, erhält ein weiteres Jahr zugerechnet, ohne dass ein Antrag gestellt werden muss.
Wer am 30. Juni 2014 noch keinen Rentenanspruch hatte und bereits die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten beantragt hat, braucht ebenfalls von sich aus nichts zu tun.

Etwas anderes gilt für Personen mit Kindern, die bislang noch keine Zeiten der Kindererziehung bei der Rentenversicherung geltend gemacht haben, für die also noch keine Kindererziehungszeiten gespeichert worden sind. Hier bedarf es eines Antrages bei der Rentenversicherung, damit die Zuordnung der Kindererziehungszeiten geprüft wird.

Auch Personen, die am 1. Juli im Rentenalter waren, können erstmals einen Rentenanspruch erwerben, für jedes vor 1992 geborene Kind werden zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Kommen danach Berechtigte auf fünf Jahre Beitragszeiten, haben sie ab 1.Juli 2014 einen Anspruch auf Regelaltersrente. Diese Rente kann nur gezahlt werden, wenn sie spätestens bis Ende Oktober beantragt wird, damit sie noch im Juli 2014 beginnen kann.

Personen im Rentenalter können auch dann von der Mütterrente profitieren, wenn sie bislang die Wartezeit für einen Rentenanspruch nicht erfüllen. Dieser Personenkreis kann freiwillige Beiträge in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen, um die notwendige Wartezeit von fünf Jahren zu erreichen. Der notwendige Mindestbeitrag beläuft sich derzeit auf rund 1.020 Euro/Jahr, daraus ergibt sich eine monatliche Bruttorente von bis zu 120 Euro.
Die Mütterrente kann auch die Höhe einer Hinterbliebenenrente beeinflussen. Wurde die Kindererziehungszeit zum Beispiel dem Ehemann zugeordnet und ist dieser verstorben, erhöht sich die Hinterbliebenenrente (Witwenrente).

Erwerbsminderung

Versicherte, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, regelmäßig im Umfang von mindestens sechs Stunden am Tag zu arbeiten, können einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Voraussetzung ist zudem, dass insgesamt mindestens fünf Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Die Höhe der Rente berechnet sich aus den bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.

Nicht selten kommt es vor, dass die Erwerbsminderung bereits in jungen Jahren eintritt. Bisher wurde dem Versicherten eine sogenannte Zurechnungszeit gewährt: Er wurde so gestellt, als habe er bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit wird bei Renten-Neuzugängen ab 1. Juli 2014 um zwei Jahre verlängert. Sie endet dann mit dem 62. Lebensjahr. Erwerbsgeminderte werden damit so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. Geburtstag weitergearbeitet hätten. Die Verlängerung der Zurechnungszeit um zwei Jahre erhöht nach dem 30. Juni 2014 beginnende Renten wegen voller Erwerbsminderung im Durchschnitt monatlich um rund 40 Euro Brutto.
Die Gesetzesänderung betrifft auch Renten wegen Todes. Das bedeutet, dass für Witwen-, Witwer- sowie Waisenrenten die Zurechnungszeit verlängert wird, wenn der Verstorbene bei seinem Tod das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und die Rente nach dem 30. Juni 2014 begann.

Heinz Möller
Landvolk Niedersachsen