Weiterhin gravierende Bedenken

Weiterhin gravierende Bedenken - Foto: landpixel
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Prämienempfänger   Der Europäische Gerichtshof hatte im November 2010 die Veröffentlichung der Zahlungsempfänger für unzulässig erklärt, weil personenbezogene Daten natürlicher Personen – ohne im Einzelnen zu differenzieren und ohne zeitliche Begrenzung – in die allgemein zugängliche Datenbank eingestellt wurden.

Da die Europäische Union (EU) nach wie vor davon ausgeht, dass das Transparenzgebot die Veröffentlichung der Prämienempfänger erfordere, steht nun die erneute Eintragung der Zahlungsempfänger unter Angabe des Namens, der Beihilfeart und -höhe sowie des Betriebssitzes in eine für Jedermann zugängliche Datenbank der EU bis spätestens Ende Mai an. Es werden aber nicht mehr alle Empfänger zeitlich unbefristet eingetragen, sondern nur diejenigen, die mehr als 1250,– € für einen Zeitraum von zwei Jahren erhalten.

Von der Veröffentlichung betroffen sind die Landwirte, die 2013 einen Antrag auf Agrarförderung gestellt haben. Nach den rechtlichen Vorgaben der EU ist dies den Landwirten jedoch zwei Monate vorher unter Angaben ihrer Datenschutzrechte mitzuteilen. Eine solche Mitteilung ist in Niedersachsen bislang unterblieben. Daraus ergibt sich nach Einschätzung des Landvolkes Niedersachsen die Konsequenz, dass eine Veröffentlichung zu unterbleiben hat. Landvolkpräsident Werner Hilse hat Niedersachsens Landwirtschaftsminister Christian Meyer diese Bedenken geschildert und ihn aufgefordert, eine Weitergabe der Daten zu unterlassen.

Zwar ist in den Antragsunterlagen 2015 ein Hinweis auf die Veröffentlichung enthalten, was allerdings für die Antragsteller 2013 nicht ausreicht. Selbst wenn damit der Informationspflicht entsprochen sein sollte, dürfte die Veröffentlichung unter Beachtung der 2–Monatsfrist frühestens Mitte Juni erfolgen – die Anträge sind Mitte April den Antragstellern zugegangen. Zusätzlich bleibt das Problem, dass diejenigen Antragsteller aus 2013, die in diesem Jahre keinen Antrag stellen – wie etwa Landwirte die zwischenzeitlich ins Altenteil getreten sind – nicht informiert worden sind. Sie dürften mithin auch nicht in die Datenbank übernommen werden.

Neben diesen formalen Gründen bestehen auch weiterhin gravierende inhaltliche Bedenken. Nach Auffassung des Bauernverbandes und seiner Landesverbände beachten die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen nicht den Schutz personenbezogener Daten. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die gewählte Form der Veröffentlichung nur zulässig, soweit sie geeignet und auch erforderlich ist. Diese Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor.
Das Ziel der EU, durch mehr Transparenz auch eine über die staatliche Kontrolle hinausreichende Überprüfung von Beihilfeempfängern durch Bürger und Medien zu ermöglichen, erfordert im Agrarsektor nicht eine öffentliche namentliche Nennung des Zahlungsempfängers. Es ist allgemein bekannt, dass Landwirte öffentliche Fördermittel erhalten. Insoweit würde es zur Zielerreichung vollkommen ausreichen, die Informationen auf Antrag mitzuteilen. Dies würde Missbrauchsmöglichkeiten erheblich einschränken. Die Veröffentlichung in der jetzt beabsichtigten Form ist folglich nicht erforderlich. Unter Beachtung des nach der europäischen Grundrechtscharta gewährten Persönlichkeitsschutzes muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass weder Name noch Angabe des Betriebssitzes veröffentlicht werden.

Daher sind in Zusammenarbeit der Verbandsjuristen in Hessen und Rheinland–Pfalz bereits Klagen erhoben worden, um die Länder zu verpflichten, die Weitergabe der Informationen über die Prämienempfängern an den Bund zu unterlassen. Eine solche Klage wird in diesen Tagen auch in Niedersachsen von RA Jens Haarstrich, Peine, gemeinsam mit dem Landvolk auf den Weg gebracht.
Harald Wedemeyer
Landvolk Niedersachsen