Kabinettsentwurf der EEG-Novelle 2021 mit Licht und Schatten

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Kabinettsentwurf der EEG-Novelle 2021 mit Licht und Schatten

Die Bundesregierung hat am 23. September 2020 den Kabinettsentwurf für die EEG-Novelle 2021 beschlossen. Der Entwurf geht jetzt ins parlamentarische Verfahren, das EEG 2021 soll dann am 01. Januar 2021 in Kraft treten. Im Vergleich zum EEG 2017 und auch im Vergleich zu den ersten Entwürfen des BMWi ergeben sich aus daraus weitgreifende Änderungen für die Bereiche Bioenergie, Photovoltaik und Windkraft. Die wichtigsten geplanten Neuerungen im Überblick:

Bioenergie

  • Die Gebotshöchstwerte im bestehenden Ausschreibungssegment für Neu- und Bestandsanlagen werden um jeweils ca. 2 ct/kWh angehoben. Sie betragen jetzt 16,4 ct/kWh (Neu) bzw. 18,4 ct/kWh (Bestand) und unterliegen weiterhin der einprozentigen Degression pro Jahr.
  • Das Ausschreibungsvolumen für feste Biomasse und Biogas wird auf 350 MW pro Jahr (2021 – 2028) angehoben. Für diese Ausschreibungen wird eine neue Südquote von 50  Prozent eingeführt. An der Hälfte des Volumens (175 MW/Jahr) können also nur Anlagen im Süden Deutschlands teilnehmen. Am Ziel aus dem Klimaschutzprogramm von 42 TWh Stromerzeugung aus Biomasse in 2030 wird festgehalten.
  • Zusätzlich wird ein neues Ausschreibungssegment für Biomethan im Süden in Höhe von 150 MW/Jahr geschaffen. Der Gebotshöchstwert beträgt hier 19 ct/kWh und unterliegt ebenfalls der Degression. Größere Anlagen müssen hochflexibel sein: Ab einer installierten Leistung (inst.) von mehr als 100 kW darf die Bemessungsleistung maximal 15 Prozent der installierten Leistung betragen. Das Biomethan kann deutschlandweit erzeugt werden, lediglich das BHKW muss sich im Süden befinden.
  • Die Sondervergütungsklasse für Güllevergärung wird leicht überarbeitet. Zukünftig ist die Bemessungsleistung nicht mehr auf 75 kW begrenzt und Anlagen ab einer installierten Leistung von 100 kW können den Flexibilitätszuschlag erhalten. Da die Begrenzung der installierten Leistung von 150 kW beibehalten sowie die Pflicht zur Flexibilisierung aufrechterhalten wird, können de facto keine Gülleanlagen mit deutlich höherer Bemessungsleistung als bisher gebaut werden. Bzgl. der zulässigen Größe der Gülleanlagen besteht noch keine Einigkeit zwischen BMWi und BMEL. Eine diesbezügliche Einigung soll ggf. im parlamentarischen Verfahren in das Gesetz eingearbeitet werden.
  • Es wird eine neue Verordnungsermächtigung geschaffen, um Regelungen einzuführen, damit bestehende Biogasanlagen, die auf die Güllevergärung umrüsten und maximal 150 kW inst. besitzen, eine Anschlussvergütung nach Auslaufen des ersten Vergütungszeitraums zu gewähren.
  • Die Deckelung der Flexibilitätsprämie („Flexdeckel“) wird aufgehoben. Diese kann weiterhin neu in Anspruch genommen werden. Allerdings wird eine neue Inanspruchnahme von Anlagen, die mehr als ein BHKW besitzen, an die Auflage geknüpft, dass die Anlage mindestens 1000 Volllaststunden pro Jahr mit mindestens 85 Prozent ihrer installierten Leistung betrieben wird.

  • Der Flexibilitätszuschlag wird von 40 auf 65 Euro/kW inst. Angehoben.
  • Die Pflicht zur Flexibilisierung wird teilweise deutlich verschärft. Zukünftig erhalten neue und neu in Betrieb genommene Biogasanlagen nur noch die Verfügung für eine Bemessungsleistung, die 45% ihrer installierten Leistung entspricht. Bei Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse sind es 65%.
  • Die Realisierungsfrist für Neuanlagen wird von 24 auf 36 Monate verlängert.

  • Die Wechselfrist von bezuschlagten Bestandsanlagen in den zweiten Vergütungszeitraum wird von 12 auf 2 Monate verkürzt.

  • Ab 2024 wird die Marktprämie für neue und neu in den Betrieb genommene Biomasseanlagen jährlich berechnet.
  • Die Anforderung an die Effizienz von Biomasseanlagen werden deutlich gelockert. Nun sind alle Fest-Biomasseanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW von der Anforderung der „Hocheffizienz“ ausgenommen. Biogas-KWK-Anlagen müssen weiterhin die Anforderung erfüllen.

  • Der Maisdeckel wird von 44 auf 40 Prozent abgesenkt.

Photovoltaik

  • Bei Solaranlagen werden getrennte Ausschreibungen für große Dach- und Freiflächenanlagen eingeführt. Für Freiflächenanlagen liegt das ausgeschriebene Zubauvolumen bei ca. 1,7 GW (entspricht ca. 1700 ha) pro Jahr für 2021 – 2028. Für Dachanlagen größer 500 kW werden bis 2028 zwischen 250 und 350 MW pro Jahr ausgeschrieben. Das Ziel aus dem Klimaschutzprogramm, wonach sich die installierte Photovoltaikleistung bis 2030 auf 100 GW ungefähr verdoppeln soll, wird beibehalten. Dabei wird ein „moderater“ Zubau von Freiflächenanlagen außerhalb des EEG unterstellt.
  • Für Freiflächenanlagen wird die Flächenkulisse erweitert. Der Randstreifen an Autobahnen und Schienenwegen soll dafür von 110m auf 200m verbreitert werden. Künftig muss zudem längs der Fahrbahn ein 15m breiter Korridor für Tierwanderungen freigehalten werden. Der Korridor muss innerhalb der 200m liegen, aber nicht unmittelbar an die Fahrbahn angrenzen. Die Grö-ßenbeschränkung wird von 10 auf 20 MW installierte Leistung pro Anlage angehoben.

  • Dachanlagen müssen jetzt ab einer installierten Leistung von 500 kW (vorher 750 kW) an Ausschreibungen teilnehmen. Mit der Ausschreibungspflicht ist auch ein Verbot des Eigenverbrauchs des Stroms verboten. Freiflächenanlagen sind weiterhin bis zu einer Größe von 750 kW von den Ausschreibungen ausgenommen.
  • Für Anlagen, deren EEG-Vergütungszeitraum abgelaufen ist, wird eine neue Einspeisevergütung geschaffen. Anlagenbetreiber, für die eine eigen Direktvermarktung unwirtschaftlich ist, können den Strom aus ausgeförderten Anlagen bis 2027 dem Netzbetreiber zur Verfügung stellen und erhalten dafür den Marktwert abzüglich der Vermarktungskosten. Ersten Schätzungen zufolge könnten die Vermarktungskosten ca. 0,4 ct/kWh betragen und die Betreiber so letztlich im Schnitt etwa 3 ct/kWh erhalten. Wird diese Regelung in Anspruch genommen, kann Eigenverbrauch aus der Anlage nur dann erfolgen, wenn diese über ein intelligentes Messsystem verfügt.

  • Die EEG-Umlage soll für Anlagen zwischen 10 und 20 kW inst. für max. 10 MWh selbst verbrauchten Strom/Jahr entfallen. Diese Regelung gilt aber nicht für Anlagen, die aus der EEG-Förderung fallen. Bisher waren beim Eigenverbrauch nur Anlagen kleiner 10 kW pauschal von der EEG-Umlage befreit.
  • Die Einspeisevergütung entfällt für größere Anlagen jetzt bereits dann, wenn der Börsenstrompreis für mindestens eine Stunde negativ ist. Vorher lag die Schwelle bei sechs Stunden. Diese Regelung betrifft naturgemäß vor allem die Einspeisung von Solarstrom zur Mittagszeit.

  • Alle neuen Anlagen müssen ab einer installierten Leistung von 1 kW mit einem intelligenten, fernsteuerbaren Messsystem („Smart-Meter“) ausgestattet werden. Damit soll das Netz digitalisiert werden.
  • Der sog. „atmende Deckel“, also die allmähliche Absenkung der Einspeisevergütung je nach Zubau, wird flexibler ausgestaltet und auf einen höheren Zielwert  (2300 statt 1900 MW/Jahr) ausgerichtet.

  • Der Mieterstromzuschlag wird angehoben und liegt jetzt bei 3,79 ct/kWh für Anlagen bis 10 kW inst., 3,52 ct/kWh für Anlagen bis 40 kW inst. und 2,37 ct/kWh für Anlagen bis 500 kW inst.

Windkraft

  • In 2030 sollen Windkraftanlagen mit einer Leistung von 71 GW installiert sein. Die Ausschreibungsvolumina für Windkraft an Land betragen bis 2028 im Schnitt etwa 4 GW/Jahr.
  • Die Kommunen sollen am Windkraftzubau finanziell beteiligt werden, um die Akzeptanz zu fördern. Anlagenbetreiber können dafür bis zu 0,2 ct/kWh an die Kommen zahlen.
  • Für Windenergieanlagen an Land wird eine Südquote in Höhe von 15 Prozent in den Jahren 2021 bis 2023 und 20 Prozent ab dem Jahr 2024 eingeführt.

Ausblick

Auch wenn sich aus dem Kabinettsentwurf bereits deutliche Verbesserungen für die Bioenergie ergeben, wird sich der DBV im parlamentarischen Verfahren weiter dafür einsetzen, dass die Anlagen eine echte Perspektive erhalten, u.a. indem die Güllevergärung ausgeweitet und der Zubaupfad angehoben wird.

Auch bei der Photovoltaik muss aus Sicht des DBV nachgebessert werden. Die 200m-Randstreifen für Freiflächenanlagen gehen zu Lasten der Landwirtschaft und sind deshalb nicht akzeptabel. Beim Eigenverbrauch tritt der DBV dafür ein, dass die Befreiung von der EEG-Umlage deutlich ausgeweitet wird und die Regelungen insgesamt vereinfacht werden.