Geflügelpest: Stallpflicht

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Seit Ende Oktober sind in Norddeutschland mehrere Fälle der Vogelgrippe bei Wildvögeln aufgetreten. Nach der Risikobewertung der einzelnen Landkreise und kreisfreien Städte Niedersachsens hat das Niedersächsische Landwirtschaftsministerium (ML) nun die Aufstallung des Geflügels in Betrieben und auch Hobbyhaltungen angeordnet. Die Stallpflicht gilt unter anderem für Stadt und Landkreis Osnabrück. Hier ist sie ab Montag, 16. November 2020 vorgeschrieben.
Auch Cloppenburg, Emsland und Vechta sind neben weiteren Kreisen von der Anordnung betroffen. Eine landesweite Stallpflicht für Freilandgeflügel ist zunächst nicht vorgesehen.

Ausnahmen von der Aufstallungspflicht sind nach der Geflügelpest-Verordnung für bestimmte Haltungen und Örtlichkeiten möglich. Auch Ausnahmegenehmigungen für einzelne Betriebe, z.B. weil eine artgerechte Haltung bei Aufstallung nicht möglich ist, können erteilt werden.

Die Zuständigkeit der für eine Aufstallung notwendigen Risikobewertung liegt bei den Landkreisen. Daher muss diese auch zwingend von den Landkreisen vorgenommen werden.
Die Notwendigkeit der Aufstallungsverfügungen wird regelmäßig überprüft, um deren Dauer auf das seuchenhygienisch unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

„Ich weiß, was das für eine schwierige Aufgabe ist, das Freilandgeflügel einzustallen. Aber wir hoffen, dass wir mit diesen regional und zeitlich begrenzten Maßnahmen den Übergriff der Vogelgrippe auf unsere Geflügelhaltungen verhindern können“, sagte Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast. Durch das dynamische Geschehen in anderen Küstenländern sei man alarmiert. Sie verwies auf die zwingende Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen hin.

Weitere Infos vom Landkreis und den Ausnahmeantrag gibt es hier.