Lagerraum Wirtschaftsdünger

Neue gesetzliche Mindestlagerkapazitäten – Förderanträge können bis 29.07.2019 bei der LWK gestellt werden

Liebe Mitglieder,
ab dem 01.01.2020 gelten neue gesetzliche Mindestlagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger. Diese wurden schon mit der Düngeverordnung vom Mai 2017 festgelegt.
Folgende Mindestlagerkapazitäten müssen vorgehalten werden:

  • Betriebe mit mehr als 3 GV/ha  9 Monate für flüssigen Wirtschaftsdünger
  • Biogasanlagen ohne eigene Ausbringungsflächen  9 Monate für flüssigen Gärrest
  • Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen  2 Monate für den Mist bzw. Kompost

Die aktuelle Förderung für Wirtschaftsdüngerlagerstätten (Infofax vom 21.05.2019) ist nur für Lagerraum, der über die gesetzliche Mindestlagerkapazität hinausgeht. Nach zwei Verschiebungen der Antragsfrist sind die Anträge nun ab sofort bis zum 29.07.2019 bei der LWK Oldenburg zu stellen.

Ihr BVNON