Liebe Mitglieder,
ab dem 01.01.2020 gilt als Anforderung für die Lagerkapazität von Gülle- und Gärprodukten bei Betrieben mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringungsflächen, dass ein Lagerraum von 9 Monaten vorzuhalten ist
(§ 12 Nr. 3 Düngeverordnung vom 26.05.2017).
Dabei bilden Biogasanlagen einen Sonderfall, da Sie in den meisten Fällen vom landwirtschaftlichen Betrieb in eigenständigen Gesellschaften geführt werden. Somit sind bei den meisten Biogasgesellschaften keine gesellschafts-/betriebseigenen Flächen für die Ausbringung von Gärprodukten vorhanden. In Niedersachsen wurden vertraglich gesicherte Verbringungsflächen für Gärprodukte bisher nicht als eigene Flächen anerkannt, so dass der Lagerraum ab dem 01.01.2020 für 9 Monate vorzuhalten wäre.
Durch intensive Bemühungen des Landesverbandes Erneuerbare Energien (LEE), des Fachverbandes Biogas und des Landvolks konnte die Regelung in letzter Sekunde dahingehend verändert werden, dass Verbringungsflächen mit angerechnet werden können.
Auch der Bauernverband Nordostniedersachsen hat aufgrund der hohen Relevanz die Abgeordneten in der Region mobilisiert um unseren Teil zur Lösung beizutragen. Wir konnten dabei insbesondere Uwe Dorendorf (CDU) als Unterstützer gewinnen:
„In intensiven Gesprächen im Agrarausschuss ist es uns gelungen, dass Niedersachsen, wie andere Bundesländer z.B. Nordrhein-Westfalen und Bayern, auch die nicht eigenen aber gesicherten Verbringungsflächen zur Anrechnung zulässt“, sagte Dorendorf zur gefunden Lösung.
Zur weiteren Information finden Sie die Pressemitteilung des LEE im Anhang.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr BVNON