L P D – Nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz sind „landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h“ von der Maut befreit. Das hat Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer in einem Schreiben an den Deutschen Bauernverband klargestellt. Unter den Freistellungstatbestand fallen sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Beförderungen. Damit wird nach Mitteilung des Landvolk-Pressedienstes die bisherige Sichtweise des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) korrigiert. Der Bundesverkehrsminister kommt einer weiteren Forderung der Landwirtschaft nach. Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die für eigene Zwecke oder im Rahmen eines Maschinenrings bauartbedingt schneller als 40 km/h fahren, werden ebenfalls von der Maut ausgenommen. Bis zum 1. Januar 2019 gibt es dazu eine Kulanzregelung. Voraussichtlich ab diesem Datum soll eine Lösung greifen, die von Deutschem Bauernverband gemeinsam mit dem Bundesverband der Maschinenringe sowie dem Bundesverband Lohnunternehmen auf dem Weg gebracht wurde. Danach soll eine Initiative zur
Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes gelten, wonach die bisherigen und durch OVG-Urteile in Frage gestellten Ausnahmetatbestände wieder gelten. Nach Einschätzung des Bauernverbandes und des Landvolkes ist es unverhältnismäßig und bürokratisch, jetzt land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit Fahrzeuggeräten zur Mauterfassung (OBU) auszurüsten, in sechs Monaten wird diese Aufrüstung aber nicht mehr benötigt, weil keine Mautpflicht mehr besteht, teilt Bundesverkehrsminister Scheuer mit. Bauern und Lohnunternehmen benutzen Straßen nur am Rande ihrer Tätigkeiten. Die Freistellung von der Maut bezeichnet das Landvolk daher als folgerichtig und vom Gesetzgeber gewollt. Für die aktuelle Auslegung des Bundesamtes für Güterverkehr mit Bindung der Mautbefreiung an die Kfz-Steuerfreiheit sieht der Verband keinerlei gesetzliche Begründung und fordert die rasche Einstellung dieser praxisfremden Auslegung.
Zum 1. Juli wurde die Mautpflicht für Fahrzeuge ab 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht auf alle Bundesstraßen ausgedehnt. Bislang bestand die Mautpflicht auf allen Bundesautobahnen und ca. 2.300 km autobahnähnlichen Bundesstraßen, aktuell kamen 38.000 km Bundesstraßen dazu.(LPD 1848/2018)