Erfolg: Rehkitzretter dürfen Drohnen weiter nutzen

Drohne
Die Ausnahme gelte laut Bundesverkehrsministerium für den Betrieb von Drohnen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken eingesetzt werden, also nicht für Sport- oder Freizeitzwecke Foto: Rehkitzrettung Lehre

Verkehrsminister Wissing weist Erleichterungen für Landwirtschaft an

L P D – „Das ist auf jeden Fall ein positives Signal und hilft uns schonmal bei vielen Flächen“, freut sich Michael Schwerdtfeger von der Jägerschaft Seesen über die Ankündigung durch Bundesverkehrsminister Volker Wissing, dass Drohnen zur Rehkitzrettung weiter eingesetzt werden dürfen. Laut EU-Verordnung müssen diese seit 1.1.2024 einen Mindestabstand von 150 Metern zu bebauten Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten einhalten, was die Arbeit vieler Rehkitzrettungsvereine in Niedersachsen erschwert und vor allem die Suchfläche massiv eingeschränkt hätte. Mit der neuen Anordnung gilt nun ein Mindestabstand gemäß der 1:1-Regel. Das bedeutet, dass der Mindestabstand auf zehn Meter reduziert werden kann, wenn entsprechend tief geflogen wird. „Das ist zum Teil das, was wir gefordert haben“, sagt Schwerdtfeger, verweist aber auf noch ungeklärte Bereiche.

Darunter falle beispielsweise die noch nicht geklärte Entfernung der Drohne zum Piloten, sagt Schwerdtfeger, „Hiervon ist in der Pressemitteilung des Verkehrsministers noch keine Rede“, erklärt der Seesener Rehkitzretter, der zu dem Thema „EU-Regelung gefährdet Rehkitzrettung per Drohne“ eine Online-Petition gestartet hatte, die in kürzester Zeit von über 55.000 Unterstützer unterzeichnet und als „erfolgreich“ nun eingestellt wurde. Man sei aber auch zu diesem Punkt bereits im Gespräch mit dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) und hoffe hier ebenfalls auf schnelle Ergebnisse.

Sarah Meyer vom Rehkitzrettungsverein Fischerhude wäre überglücklich, wenn diese Allgemeinverfügung auch für die Bereiche, die an der Bahn grenzen, gelten würde. „Wir haben so viele Flächen entlang der Bahn, die uns bei der Rehkitzsuche einschränken. Das Problem bleibt im Moment weiterhin, doch wir bleiben weiter dran“, zeigen sich die Rehkitzretterin und ihre Vereinsmitglieder optimistisch.

Die Ausnahme gelte laut Bundesverkehrsministerium für den Betrieb von Drohnen, die zu landwirtschaftlichen Zwecken und Tierschutzzwecken eingesetzt werden, also nicht für Sport- oder Freizeitzwecke. Sie gilt ab sofort und damit rechtzeitig vor der Frühjahrsmahd. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) wolle sich auch für weitere Verbesserungen beim Drohneneinsatz für Landwirte einsetzen, wie beispielsweise zum Ausbringen von Nützlingen bei der Schädlingsbekämpfung. Die Allgemeinverfügung ist auf der Seite des LBA zu finden unter http://www.lba.de/DE/Home/home_node.html (LPD 23/2024)

Silke Breustedt-Muschalla

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