Landwirte entscheiden am Amtsgericht mit

Landwirte entscheiden am Amtsgericht mit - Foto: landpixel
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L P D – Über den Landvolk-Kreisverband in Hannover ist Marc Dennis Münkel aus Langenhagen 2012 zum ehrenamtlichen Richter am Amtsgericht in Hannover benannt geworden und entscheidet am Landwirtschaftsgericht mit. Eine Aufgabe mit großer Verantwortung, wie er heute feststellt. „Zwei ehrenamtliche Richter, also zwei Landwirte, und ein hauptamtlicher Richter als Vorsitzender sind bei der Entscheidungsfindung gleichberechtigt. Das heißt, dass die Landwirte den Berufsrichter durchaus überstimmen könnten“, sagt der Ackerbauer gegenüber dem Landvolk-Pressedienst. Erlebt habe er dies aber in den vergangenen vier Jahren nicht.

„Die hauptamtlichen Richter kennen sich in Rechtsfragen aus, wir steuern den fachlichen Teil aus der Landwirtschaft bei“, beschreibt Münkel seine Arbeit bei Gericht. Von Landwirtschaft wissen die meisten Richter nicht viel, deshalb sei es gut, Praktiker bei wichtigen Entscheidungen wie Hofübergaben, Pacht- oder Erbstreitigkeiten einzubeziehen. Vor allem der Nachausgleich der Geschwister sei häufig Thema, sagt der Landwirt. Als Schöffe hat Münkel erste Erfahrungen mit der deutschen Justiz gesammelt, aber da ging es zum Beispiel um Drogen- oder Diebstahlsdelikte. „Als Schöffe habe ich nach meinem persönlichen Rechtsempfinden und auch nach Bauchgefühl entschieden. So ist das ja auch gedacht. Als ehrenamtlicher Richter ist die fachliche Eignung wichtiger“, vergleicht er die Aufgaben. Der zeitliche Aufwand halte sich in Grenzen, da in jeder fünfjährigen Periode sechs ehrenamtliche Richter gewählt würden und zur Tagung jeweils nur zwei anwesend sein müssten.

Die niedersächsischen Landwirtschaftsgerichte sind bei den örtlichen Amtsgerichten ansässig, da sie keine ständigen Gerichte sind. Sie tagen in regelmäßigen Abständen oder bei Bedarf. Weitere Zuständigkeiten sind Anträge auf Erteilung von Hoffolgezeugnissen und auf Erteilung von Erbscheinen, Genehmigung von Hofübergabeverträgen, Streitigkeiten, die sich in Anwendung der Höfeordnung ergeben, Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung von Landpachtverträgen, gerichtliche Entscheidungen bei Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung oder der Erteilung der Genehmigung unter Bedingungen und Auflagen. (LPD 17/2016)