GAP-Reform: Jetzt stehen die Details im Blickpunkt

GAP-Reform: Jetzt stehen die Details im Blickpunkt - Mieteinnahmen beachten! Foto: Landpixel/Mühlhausen
Mieteinnahmen beachten! Foto: Landpixel/Mühlhausen

GAP-Reform Die Verordnungen sind beschlossen, aber noch nicht rechtskräftig, die Regelungen zur nationalen Umsetzung der GAP festgelegt. Jetzt geht es um Auslegungs- und Detailfragen zur Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Einige Dinge klären sich, an anderer Stelle tun sich neue Fragen auf. Wir schildern den aktuellen Stand. 

Es wird in Deutschland 2015 mit fast hundertprozentiger Sicherheit eine Neuzuweisung der Zahlungsansprüche für alle beihilfefähigen Flächen, auch der extensiv genutzten wie Heideflächen, geben, ohne Kürzungskoeffizienten. Die zurzeit im Umlauf befindlichen Zahlungsansprüche können dennoch nur noch 2014 aktiviert werden. 

Neuer Zahlungsanspruch

Auch wenn laut Verordnungstext neue Zahlungsansprüche nur Betriebsinhabern zugewiesen werden sollen, die 2013 zum Erhalt von Direktzahlungen berechtigt waren, dürften zahlreiche Sonderregelungen dafür sorgen, dass bei einer Neuzuweisung alle Interessenten zum Zuge kommen. So sollen auch Betriebsinhaber ohne Zahlungsansprüche, die 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben, neue beantragen können. Das gilt auch für Landwirte, die einen Betrieb geerbt, aufgeteilt oder durch Zusammenschluss gegründet haben. Zudem gibt es eine vertraglich zu regelnde Möglichkeit, neue Zahlungsansprüche zu erhalten, wenn ein Landwirt zwischen dem 15. Mai 2013 und 2015 einen Betrieb gekauft oder gepachtet hat. Junglandwirte und Neueinsteiger soll darüber hinaus die Nationale Reserve bedienen. Bund und Länder planen in diesen Fällen, eine berufliche Qualifikation (Gehilfenbrief) als Nachweis. Eine wichtige Neuerung ist der „aktive“ Landwirt als Voraussetzung zu Antrag und Aktivierung der Zahlungsansprüche. Die Basisprämie als neuer Zahlungsanspruch wird bis 2019 in drei Stufen im Auszahlungswert bundesweit vereinheitlicht. Danach hat sie einen Wert von 173 €/ha und ist bundesweit zu handeln und zu aktivieren. Ein „Rotieren“ der Zahlungsansprüche ist ab 2015 nicht mehr möglich.  Werden Zahlungsansprüche zwei Jahre in Folge nicht aktiviert, werden sie eingezogen. Ab 2015 können Zahlungsansprüche ohne Fläche verpachtet werden. Schon in 2014 kommt die von den Länderagrarministern beschlossene bessere Förderung der ersten 30 ha mit 50 €/ha und der weiteren 16 ha mit 30 €/ha zur Anwendung. 

Der aktive Landwirt

Es gibt künftig einige Ausschlusskriterien. Sie treffen Landwirte, die hauptsächlich „traditionelle Weideflächen“ (z.B. Heide) bewirtschaften, ohne die Mindesttätigkeit nach den Kriterien des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (GLÖZ) einzuhalten oder die einen Betrieb bewirtschaften, der auf der „Negativliste“ ausgewiesen ist. Dazu zählen Flughafenbetreiber, Eisenbahnunternehmer, Wasserwerke, Betreiber von Sport- und Freizeiteinrichtungen und Immobiliendienstleister. Das Bundeslandwirtschaftsministerium hat mit der Kommission erörtert, welche Betriebe in diese Kategorien fallen. Danach können zu den Sport- und Freizeiteinrichtungen auch Reiterhöfe gezählt werden, als Immobiliendienstleister können auch Betriebsinhaber mit Mieteinkünften aus Wohn- oder Gewerbeimmobilien gelten. Bei derartigen Einkünften geht die Verwaltung von einem „nicht aktiven Landwirt“ aus.  Dieser kann mit folgenden Kriterien den Gegenbeweis antreten:  Die Direktzahlungen betragen mindestens 5 % der außerlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte (Umsätze). Die landwirtschaftlichen Aktivitäten sind nicht unbedeutend. Die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebsinhabers ist Hauptzweck des Unternehmens.  Mieteinkünfte sind in diesem Fall Ursache dafür, dass der Betrieb auf den „Index“ kommt. Werden die außerlandwirtschaftlichen Gesamteinkünfte ermittelt, zählen neben den Mieteinkünften auch andere Einkünfte (Biogasanlagen, Urlaub auf dem Bauernhof usw.). 

Junglandwirtezuschlag

Nach dem Beschluss der Agrarministerkonferenz vom 4. November soll es für die ersten 90 ha, die ein Junglandwirt bewirtschaftet, einen Zuschlag von 50 €/ha geben (wahrscheinlich werden es nur knapp 44 €/ha sein). Der Zuschlag wird maximal fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Betriebsübernahme gezahlt. Der Junglandwirt darf am 15. Mai 2015 nicht älter als 40 Jahre sein. Hat er den Betrieb jedoch bereits vor zehn Jahren übernommen, bekommt er den Zuschlag nicht. Sofern sich der Junglandwirt in einer Personengesellschaft oder als juristische Person erstmalig als Betriebsleiter niederlässt, soll im Grundsatz die Förderung analog der Junglandwirteförderung im Einzelunternehmen gewährt werden. In der 1. Säule müssen aber alle Gesellschafter oder Geschäftsführer der Personengesellschaft oder der juristischen Person die Kriterien erfüllen. Die häufig anzutreffende Vater-Sohn-GbR würde aus der Junglandwirteförderung ausscheiden, wenn der noch inoffizielle Passus im Entwurf des delegierten Rechtsaktes Bestandskraft erhält.

Greening

Im Bereich Greening hat es im Vergleich zur ersten Version des delegierten Rechtsaktes (siehe LAND & Forst Nr. 49, Seite 12) kleinere Veränderungen gegeben. So müssen an beihilfefähige Flächen angrenzende Elemente in der Verfügungsgewalt des Antragstellers stehen. Bei den Streifen beihilfefähiger Flächen entlang von Waldrändern kann der Mitgliedstaat eine Produktion zulassen. Die zulässige Breite anerkennungsfähiger Feldränder legt der Mitgliedstaat, nicht die Kommission fest. Kurzumtriebsplantagen dürfen breiter als zehn Meter sein, erhalten aber nur den Gewichtungsfaktor 0,3 (statt 1). Die Untersaat unter einer Hauptfrucht kann unter bestimmten Bedingungen als ökologische Vorrangfläche dienen.

Kürzungen

Sofern ein Landwirt die Verpflichtungen zum Greening nur teilweise oder nicht erfüllt, sollen die Kürzungen differenziert nach den drei Greening-Verpflichtungen ausgestaltet werden. Bei Verstößen gegen die Anbaudiversifizierung geht der Kommissionsvorschlag davon aus, dass zunächst die Kürzung analog den nicht eingehaltenen Verpflichtungen erfolgt. Baut zum Beispiel ein 100-ha-Ackerbaubetrieb die dritte Kultur nur auf vier statt der vorgeschriebenen fünf ha an, hat er seine Verpflichtung zu 20 % nicht erfüllt. Für 20 ha oder 20 % werden die Greening-Zahlungen gestrichen. Ein Hektar zu wenig „kostet“ ihn damit das Zwanzigfache von 87 €/ha oder 1.740 €.  Ähnliches gilt bei Verstößen gegen die Verpflichtung, 5 % der Ackerfläche als ökologi-sche Vorrangfläche auszuweisen: Fehlt einem 100-ha-Ackerbaubetrieb bei den geforderten fünf ha Vorrangfläche einer, werden ebenfalls für 20 ha keine Greening-Zahlungen geleistet. Erfüllt der Betrieb zur Anbaudiversifizierung und Ausweisung ökologischer Vorrangflächen mehrere Verpflichtungen nicht, werden die jeweiligen Kürzungssätze bis zu maximal 100 % addiert. Beim Dauergrünlanderhalt bezieht sich die Kürzung auf die Anzahl der tatsächlich umgebrochenen Hektar. Bricht ein Landwirt mit 100 ha Dauergrünland entgegen der Greening-Verpflichtung zehn um, wird die Greening-Zahlungen für zehn ha gekürzt. 2015 und 2016 greift hier die derzeitige Cross Compliance-Regelung mit dem in Niedersachsen geltenden Dauergrünlandumbruchverbot weiter! Ab 2017 soll ein Sanktionierungssystem aufgesattelt werden.

FFH-Gebiete

In der nationalen Umsetzung zeigt sich bei den Verhandlungen zwischen Bund und Ländern zurzeit folgende Tendenz. Das einzelbetriebliche Umwandlungs- und Pflugverbot für Dauergrünland auf den vom Mitgliedstaat festzulegenden umweltsensiblen Flächen in FFH- und Vogelschutz-Richtlinien-Gebieten soll für alle Natura 2000-Gebiete gelten. Von der Möglichkeit einer eingeschränkten Kulisse innerhalb der Natura 2000-Gebiete soll kein Gebrauch gemacht werden. Außerhalb der Natura 2000-Gebiete soll es keine besonderen Einschränkungen geben. Es soll ein Autorisierungssystem (Genehmigungspflicht bei Abnahme der Referenzfläche) gemäß EU-Vorgabe unter Berücksichtigung von Umweltfaktoren eingeführt werden. Die von der Kommission vorgegebene Liste der anrechnungsfähigen ökologischen Vorrangflächen soll, so die derzeitige Mehrheitsmeinung, in Deutschland vollständig angeboten werden.  Abweichende Voten gibt es für den Anbau von Zwischenfrüchten. Die grünen Agrarminister möchten diese Möglichkeit zur Erbringung der Vorrangfläche nicht anbieten. Auf beihilfefähigen Flächen entlang von Waldrändern soll nach ihren Vorstellungen keine Produktion stattfinden. Beim Anbau von Leguminosen sind die mögliche Düngung und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln strittig. Die Ländervertreter sind dafür, bei den Landschaftselementen grundsätzlich nur die Cross Compliance-relevanten Landschafts- elemente als Vorrangfläche anzuerkennen, eine sachgerechte Ergänzung soll geprüft werden. Einigkeit gibt es dagegen wie erwartet in der Absicht, die regionale oder kollektive Erbringung von Vorrangflächen in Deutschland nicht anzubieten. In einigen Bereichen lichtet sich der Nebel, in anderen Bereichen zieht er hingegen erst auf. Landwirte und Berater sind gerade jetzt gefordert, die Dinge aufmerksam und kritisch zu verfolgen, um daraus rechtzeitig die nötigen Anpassungsschritte für die Betriebe einleiten zu können.

Dr. Wilfried Steffens, Landvolk Niedersachsen

Zusatzinfo: Prämienrechner

Die Landwirtschaftkammer Niedersachsen bietet als Service einen Prämienrechner an. Betriebsleiter können damit anhand ihrer Daten die Höhe der Betriebsprämie beispielhaft (und unverbindlich) ausrechnen. Der Rechner ist zu finden auf der Internetseite www.lwk-niedersachsen.de im Portal „Betrieb und Umwelt“ oder nach Eingabe des Webcodes 01020062 auf der Startseite. red