Erklärungen bleiben dürftig

Erklärungen bleiben dürftig - Foto: landpixel
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GAP-Reform Die Basis-Verordnungen zur Agrarreform sind rechtskräftig, delegierte Umsetzungverordnungen sollen mehr Klarheit bringen. Dem dient ein zusätzlicher „Auslegungsvermerk“ der EU-Kommission. Worum geht es?
Zahlungsansprüche sollen in Deutschland zum 31. Dezember 2014 eingezogen werden. Mit dem Agrarantrag zum 15. Mai 2015 werden die neuen Zahlungsansprüche dann ausgegeben werden. So sieht es das vom Kabinett verabschiedete Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vor.

Kleine Lücke bleibt
Obwohl alle Betriebsinhaber von der Neuzuweisung der Zahlungsansprüche profitieren sollen, bleibt nach intensiver Prüfung der Vorgaben eine Lücke. Sie betrifft Landwirte, die vor 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, aber 2013 keine Direktzahlungen erhalten und 2014 erstmals Zahlungsansprüche erworben haben. Sie gehen nach den vorliegenden Regelungen zur Neuzuweisung der Zahlungsansprüche  2015 leer aus.

Ausgenommen sind unter anderem Junglandwirte oder Neueinsteiger. Deutschland verzichtet auf die Möglichkeit, im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon dem Verpächter oder Verkäufer zunächst die Zahlungsansprüche zuzuweisen.

Die 2015 einzuführende „Obligatorische Ökologisierungskomponente“, kurz Greening, soll mit kleinen Änderungen im Wesentlichen wie von der Kommission im Delegierten Rechtsakt vorgeschlagen umgesetzt werden. Die Herbsteinsaat auf stillgelegten Flächen beeinträchtigt die Anrechnungsfähigkeit als ökologische Vorrangfläche im Antragsjahr nicht.
Der Stilllegungszeitraum kann in diesen Fällen verkürzt werden, muss aber mindestens sechs Monate betragen. Der Delegierte Rechtsakt enthält einen Hinweis, wonach „Flächen, die mehr als fünf Jahre als ökologische Vorrangflächen brachliegen, Ackerland bleiben“.  Hier gibt es Klärungsbedarf mit Blick auf die derzeitige Sichtweise der Agrarverwaltung. Bereits 2016 soll das Greening auf den Prüfstand kommen, um eventuelle Verzerrungen und produktionsmindernde Effekte zu untersuchen.

Die Kommission legt den Mitgliedstaaten nahe, sich bei der Auswahl der anzurechnenden Landschaftselemente auf die ökologischen Vorrangflächen zu konzentrieren, die unter Cross Compliance-Schutz stehen. Gräben und Teiche könnten dabei in bestimmten Umfang unter das CC-Erhaltungsgebot gestellt werden. Deutschland wird von der zusätzlich von der Kommission vorgeschlagenen Liste Feldränder als weitere ökologische Vorrangflächen anerkennen. Da die Bundesländer bei den CC-relevanten Landschaftselementen bisher unterschiedlich verfahren – in Schleswig-Holstein sind Gräben enthalten, in Niedersachsen bisher nicht – sind hier Verzerrungen zu erwarten, sofern keine Angleichung erfolgt.

Greening-Faktor erhöht
Sollen Gehölze auf Kurzumtriebsplantagen angerechnet werden, muss es sich um heimische Arten handeln, Weiden und Pappeln sollen zulässig sein. Bei den Zwischenfrüchten bleibt es bei den Mischkulturen, Grasuntersaaten werden anrechnungsfähig sein.
Leguminosen müssen laut Delegiertem Rechtsakt während der gesamten Vegetationsperiode wachsen, eine Ernte nach Abreife soll dem nicht entgegenstehen. Der Gewichtungsfaktor bei Leguminosen soll von 0,3 auf 0,7 angehoben werden. Die „Nachweisperiode“ für die zwei oder drei jährlich anzubauenden Kulturen im Rahmen der Anbaudiversifizierung soll den Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli umfassen.

Ausschüsse empfehlen
Zur nationalen Umsetzung empfehlen die Ausschüsse für Agrarpolitik und Verbraucherschutz sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherung dem Bundesrat zudem folgende Stellungnahme:
Kein Einsatz von Düngemitteln und chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln auf ökologischen Vorrangflächen.

Keine Anerkennung ökologischer Vorrangflächen als beihilfefähigem Streifen, auf denen eine Produktion erfolgt, entlang von Waldrändern.
Mindestbreite von fünf Metern für Pufferstreifen entlang von Gewässern und Waldrändern.

Möglichkeit einer produktionsintegrierten Flächennutzung auf ökologischen Vorrangflächen nur in dem Maße, wie sie einen besonders wirkungsvollen Beitrag zum Umwelt-, Natur- und Klimaschutz leistet.

Ökologische Vorrangflächen sollen in einem räumlichen Bezug zur Betriebsstätte liegen, um eine Verlagerung der Verpflichtung aus landwirtschaftlichen Gunstregionen auf ertragsschwache Standorte zu verhindern.

Umweltsensibles Grünland soll auch außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse ausgewiesen werden, und zwar auf Moor- und Anmoorflächen, in Überschwemmungsgebieten und auf erosionsgefährdeten Flächen.
Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen