Stickstoff im Herbst nur als Ausnahme

Stickstoff im Herbst nur als Ausnahme - Foto: landpixel
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Düngeverordnung Der Stickstoff in Gärresten soll künftig vollständig auf die 170 kg-Obergrenze für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern angerechnet werden. Die Ausbringungssperrfristen werden verschärft.

Unter diese Ausbringungsobergrenze für Stickstoff organischer Herkunft mit 170 kg/ha im betrieblichen Mittel je Kalenderjahr sollen zukünftig weitere Düngemittel fallen. Bisher wurde auf diese Grenze nur Stickstoff angerechnet, der in den auf Feldern ausgebrachten Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft wie Gülle, Jauche oder Mist enthalten war. Diese Vorgabe entstammt unmittelbar der EU-Nitratrichtlinie. Bei Vergärung  solcher Stoffe in einer Biogasanlage musste dafür  Stickstoff im Gärrest getrennt berechnet und deklariert werden: Nach dem Anteil tierischer Herkunft und dem aus eingesetzten pflanzlichen Substraten wie Maissilage, Energierüben, Getreide oder Gras.

Ausnahmeregelungen einheitlich?  
Zukünftig wird der gesamte Stickstoff aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf die 170 kg-Obergrenze vollständig angerechnet, d. h. aus Gülle und Mist ebenso wie aus Gärresten, Kompost, Klärschlamm oder anderen Bioabfallstoffen. Für organische Düngestoffe mit guter Humuswirkung aber niedriger Pflanzenverfügbarkeit des enthaltenen Stickstoffs kann das für manchen Betrieb zum Ausschluss-Kriterium werden,  z. B. bei Komposten. Ausgenommen bleibt wie bisher der Stickstoff aus reinen Mineraldüngern.  Die neue Düngeverordnung sieht wieder die Möglichkeit von behördlichen Ausnahmen von dieser Regelung vor (Derogationsregelung). Die Behörden konnten darüber bis 2013 Ausnahmen für bis zu 230 kg/ha Stickstoff aus tierischen Wirtschaftsdüngern gewähren, aber nur für das Intensivgrünland von Rinderhaltern. Die Genehmigung musste jedes Jahr bei der zuständigen Düngebehörde  neu beantragt werden.  Künftig soll eine derartige Ausnahme auch für Gärreste aus Biogasanlagen erteilt werden dürfen, eine logische Konsequenz der Einbeziehung in die 170-kg-Regelung.

Voraussichtlich sind dazu die schlagbezogenen Düngepläne und der Nährstoffvergleich vorzulegen und die verschärften Kontrollwerte für die N- und P-Überschüsse sowie eine emissionsarme Ausbringungstechnik einzuhalten. Wenn diese und ggf. weitere Bedingungen erfüllt und damit die umweltgerechte Nutzung des Gärrestes nachgewiesen ist, kann neben Intensivgrünland auch für Ackerkulturen mit entsprechendem Düngebedarf ein Ausnahmeantrag gestellt werden. Die Zukunft der Derogationsregelung für Stickstoff aus der Tierhaltung bleibt aber so lange unsicher, bis sich Bund und EU-Kommission einvernehmlich über die neue Düngeverordnung geeinigt haben.

Sperrfristenregelung verschärft?
Für die Stickstoffdüngung auf Grünland und auf Ackerland nach Ernte der letzten Hauptfrucht sind ebenfalls erhebliche Einschränkungen vorgesehen. Sie dürften zusätzliche Kapazitätsengpässe bei der Lagerung anfallender Wirtschaftsdünger hervorrufen. Zukünftig soll bei den so genannten Ausbringungssperrfristen nicht mehr zwischen Mineraldüngern und organischen Düngemitteln unterschieden werden. Selbst für Pferde-, Rinder- und Schweinemist sowie Komposte und feste Gärrückstände wird jetzt festgelegt, dass zwischen dem 15.11. und 31.01. jede Ausbringung sowohl auf Ackerland als auch auf Grünland untersagt ist. Für alle anderen Stickstoffdünger, z. B.  N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Klärschlämme, Hühnertrockenkot und Geflügelmist, gilt auf Ackerland ein ausnahmsloses Ausbringungsverbot bereits unmittelbar ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum 31. Januar. Auf Grünland dürfen diese Dünger ab 1. November nicht mehr ausgebracht werden, die Sperrfrist wird zwei Wochen nach vorne verlängert.

Zwischenfrüchte ausgenommen
Grünlandneueinsaaten nach dem 15. Mai fallen im ersten Jahr unter die Ackerlandregelung, d. h. es darf  von der letzten Schnittnutzung vor dem 1. November bis zum 31.01. kein Stickstoff ausgebracht werden.  Für Feldgemüse beginnt die Sperrfrist dagegen abweichend am 1. Dezember. Ausnahmen gelten darüber hinaus für den Anbau von Zwischenfrüchten und die Herbstbestellung von Winterraps und Feldfutter (z. B. Ackergras für die Erstnutzung im Folgejahr), wenn die Aussaat bis spätestens 15. September erfolgt. Unter dieser Bedingung ist bis zum 1. Oktober eine N-Zufuhr bis zur Höhe des vorwinterlichen Düngebedarfs zulässig, maximal aber 30 kg Ammonium-N oder 60 kg Gesamt-N/ha. Anders als bei der noch aktuellen 40/80 kg-Regelung für flüssige organische Düngemittel und Geflügelkot fällt darunter zukünftig auch Mineraldünger. Zur Förderung der Strohrotte oder zur Wintergetreidebestellung, wie z. B. Stoppelweizen, sieht der Entwurf für die Herbstbestellung dagegen keinen N-Düngebedarf und daher keine Ausnahme vor. Lediglich zur Wintergerstenaussaat bis zum 1. Oktober darf in den Grenzen der 30/60 kg-Regelung eine N-Ausbringung erfolgen. Die bisherige Möglichkeit einer  behördlichen Sperrfristverschiebung um bis zu vier Wochen soll erhalten bleiben.
In der nächsten Ausgabe werden die geplanten neuen Anforderungen an die Ausbringungstechnik und die Lagerdauer von Wirtschaftsdüngern und die Ermächtigung zu länderspezifischen Verschärfungen erläutert.
Hartmut Schlepps,
Landvolk Niedersachsen