Info: Milch/Rind
Um die Folgen der Coronavirus-Pandemie für die europäischen Landwirte abzufedern, hat die Europäische Kommission zusätzlich zu bereits beschlossenen Hilfen gestern Marktmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik aktiviert. Dazu gehören unter anderem Beihilfen für die private Lagerhaltung von Milch- und Fleischprodukten. Die Kommission möchte die vorgeschlagenen Maßnahmen bis Ende April verabschieden. Zunächst müssen dazu jedoch die Mitgliedstaaten konsultiert werden, die über die Vorschläge abstimmen müssen und sie auch ändern können. Die Maßnahmen sind somit noch nicht endgültig angenommen.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- die private Lagerhaltung (PLH) für Magermilchpulver, Butter und Käse ist möglich (Einlagerungsbeihilfen für mindestens 2-3 und längstens 5-6 Monate)
Diese Maßnahme soll es ermöglichen das Angebot am Markt kurzfristig zu verringern, damit der Markt langfristig wieder ins Gleichgewicht gebracht werden kann (Ausgleich derzeitiger Marktverwerfungen)
- Flexibilität für Marktstützungsprogramme: Die Kommission wird Flexibilität bei der Durchführung von Marktstützungsprogrammen für Wein, Obst und Gemüse, Olivenöl, Bienenzucht und das Schulprogramm der EU (Milch, Obst und Gemüse) einführen.
Dies wird die Neuausrichtung der Finanzierungsprioritäten auf Krisenmanagementmaßnahmen für alle Sektoren ermöglichen.
- Ausnahmsweise Abweichung von den EU-Wettbewerbsregeln: Für die Sektoren Milch, Blumen und Kartoffeln wird die Kommission die Abweichung von bestimmten Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation genehmigen.
Konkret wird es diesen Sektoren gestattet, gemeinsam Maßnahmen zur Stabilisierung des Marktes zu ergreifen. Zum Beispiel wird es dem Milchsektor erlaubt sein, die Milchproduktion kollektiv zu planen, und dem Blumen- und Kartoffelsektor wird es erlaubt sein, Produkte vom Markt zu nehmen. Auch die Lagerung durch private Betreiber wird erlaubt sein. Solche Vereinbarungen und Beschlüsse würden nur für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten gültig sein.