Geflügelpest droht, sich zu verbreiten

Geflügel im Freiland
Foto: Landvolk Niedersachsen
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Geflügelhalter sollten unbedingt Schutzmaßnahmen einhalten

L P D – Die Geflügelhalter in Niedersachsen sind sich des Risikos bewusst: Seit Ende Oktober grassiert die Geflügelpest in weiten Teilen der norddeutschen Küstenländer. Das HPAI H5-Virus wurde bei tausenden Wildvögeln nachgewiesen. Auch Hausgeflügel in benachbarten Bundesländern ist betroffen. Die Gefahr der weiteren Verbreitung und der Einschleppung in Geflügelbestände in Niedersachsen ist hoch. In zahlreichen Landkreisen Niedersachsens gilt bereits die Aufstallpflicht für Freilandgeflügel. Die Geflügelpest ist für Menschen ungefährlich, bei Tieren ist sie meist tödlich. Das Virus gilt als hochansteckend.

Das Landvolk Niedersachsen appelliert deshalb an die Halter, vorbeugend und fortlaufend für den Schutz des Bestandes zu sorgen. Geflügelhalter sind aufgerufen, die empfohlenen Biosicherheitsmaßnehmen, auch über die gesetzlich verpflichtenden Grundregeln der Biosicherheit hinaus, zu prüfen, gegebenenfalls zu verbessern und konsequent durchzuführen. Dazu kann die Geflügelpest-Risikoampel unter dem Link www.risikoampel.uni-vechta.de genutzt werden. Wesentlich ist die physische Trennung von Haus- und Wildgeflügel. Futter- und Tränkestellen dürfen für Wildvögel nicht erreichbar sein, Futter und Einstreu sind geschützt zu lagern; Tränken sollten nur mit Leitungswasser gespeist werden, nicht mit Oberflächenwasser.

Zudem muss der Stall oder der Auslauf nur in betriebseigener Schutzkleidung mit entsprechendem Schuhwerk betreten sowie auf das Händewaschen, das Reinigen und Desinfizieren von Fahrzeugen, Gerätschaften und Maschinen geachtet werden.

Eine weitere Schutzmaßnahme wäre die freiwillige Aufstallung freilaufenden Geflügels. Ausläufe können durch engmaschiges Drahtgeflecht nach allen Seiten gegen das Eindringen von Wildvögeln geschützt werden. Diese Vorrichtung muss dabei auch nach oben durch Planen oder Dächer gegen Koteintrag von Wildvögeln geschützt sein. Auffälligkeiten im Geflügelbestand, beispielsweise eine erhöhte Sterblichkeit oder ein Rückgang der Leistung sind unverzüglich dem zuständigen Veterinäramt zu melden. Sollten Geflügelhaltungen bislang nicht beim zuständigen Veterinäramt und der Tierseuchenkasse registriert worden sein, muss dies umgehend nachgeholt werden. (LPD 91/2020)

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