Novelle mit Anregungen des Verbandes ist im parlamentarischen Verfahren
L P D – Während die vom Bundeslandwirtschaftsministerium vor dem Regierungswechsel initiierte Novelle des Bundesjagdgesetzes erneut gescheitert ist, befindet sich die Novellierung des Niedersächsischen Jagdgesetzes im parlamentarischen Verfahren und damit auf der Zielgeraden, teilt der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) mit. Zum 1. April 2022 sollen zahlreiche Neuregelungen in Kraft treten.
Vorangegangen waren verschiedene Diskussionsrunden mit dem Landwirtschaftsministerium, in die sich der ZJEN detailliert eingebracht hatte. „Zahlreiche vom ZJEN kritisierte Punkte wurden im Zuge der Überarbeitung des Gesetzentwurfs angepasst oder gestrichen, so dass die jetzt vorliegende Fassung insgesamt als positiv zu bewerten ist“, sagt ZJEN-Vorsitzender Hans-Heinrich Ehlen.
Kernpunkte der Novelle sind Änderungen bei der Abschussplanung, die Stärkung der Rechte der Grundeigentümer, Erleichterungen in der Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaften sowie Fragen der Jagdausübung, ob z.B. der Abschussplan für Rehwild in Zukunft um bis zu 30 Prozent überschritten werden darf. Werden sich Grundeigentümer und Jagdpächter über die Abschussplanung beim Rehwild einig, kann die Jagdbehörde auf die Bestätigung des Abschussplans verzichten. Das Verbot der Verwendung von Nachtsicht- und Nachtzieltechnik bei der Jagd auf Schwarzwild, Raubwild und invasive Arten wird aufgehoben. Jagdeinschränkungen soll es im Umkreis von 250 Metern von der Mitte von Wildquerungshilfen geben.
Zudem soll neben dem Goldschakal auch der Wolf in das Jagdgesetz aufgenommen werden. Damit entspricht die Landesregierung einer seit Langem bestehenden Forderung des ZJEN. Zwar ändert sich dadurch nicht der besondere Schutzstatus des Wolfs, doch werden für die Zukunft jagdliche Zuständigkeiten festgeschrieben und es können bei einer angeordneten Entnahme die Möglichkeiten des Jagdrechts genutzt werden. Der ZJEN hat nochmals betont, dass die Jagdgenossenschaften die Möglichkeit einer Mitwirkung bzw. Mitgliedschaft in den Hegegemeinschaften erhalten müssen. (LPD 99/2021)