Verordnung geht dem Landesverband der Inhaber des Jagdrechts nicht weit genug
L P D – Das Thema Wolf beschäftigt auch die Inhaber des Jagdrechts praktisch rund um die Uhr. Der Zentralverband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Niedersachsen (ZJEN) fordert die Einführung einer Obergrenze im Bestand durch den Bund und die betroffenen Länder. „Darüber hinaus brauchen wir eine quotenbasierte Schutzjagd, also den Abschuss bestimmter Kontingente als Teil eines zukünftigen aktiven Managements. Diese Erfordernisse müssen unverzüglich gesetzgeberisch angegangen werden“, erklärt ZJEN-Präsident Hans-Heinrich Ehlen gegenüber dem Landvolk-Pressedienst.
Außerdem muss der Wolf dem Jagdrecht überstellt werden, die entsprechenden Zuständigkeiten müssen in das Landwirtschaftsministerium übergehen und somit alle zusätzlichen Möglichkeiten des Jagdrechts genutzt werden, ergänzt Ehlen. Dieser Position hat sich inzwischen auch die Landesjägerschaft angeschlossen. Der ZJEN ist Mitglied im „Aktionsbündnis aktives Wolfsmanagement“, das das Landvolk gemeinsam mit Weidetierhaltern gegründet hat.
Das Bundeskabinett hat Ende Mai 2019 eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes beschlossen, um die Entnahme einzelner verhaltensauffälliger Wölfe zu erleichtern. Die Gesetzesänderung ist Mitte März 2020 in Kraft getreten und sieht vor, dass es für eine Abschussgenehmigung durch die zuständigen Umweltministerien der Länder ausreicht, wenn der Weidetierhalter einen „ernsten“ Schaden durch Wölfe erleidet. Zudem ist nun ein Abschuss auch möglich, wenn unklar ist, welcher Wolf genau für Nutztierrisse verantwortlich ist. Es dürfen dann einzelne Rudelmitglieder in der jeweiligen Gegend so lange entnommen werden, bis es keine Angriffe auf Nutztiere mehr gibt.
In einer Niedersächsischen Wolfsverordnung soll geregelt werden, ob und wie Wölfe verscheucht, vergrämt oder geschossen werden dürfen und welche zumutbaren Schutzmaßnahmen Weidetierhalter zu errichten haben. „Angeordnete Entnahmen“ können durch den Jäger umgesetzt werden. „Auch wenn die vorgesehene Wolfsverordnung an vielen Stellen für mehr Rechtsklarheit sorgen wird – ein aktives Wolfsmanagement im Sinne einer generellen Bestandsregulierung bleibt auch nach den genannten Gesetzesänderungen weiterhin ausgeschlossen“, moniert ZJEN-Präsident Ehlen. (LPD 84/2020)