Straßenausbaubeiträge Die Niedersächsische Landesregierung will mit einer „kleinen“ Reform Vorschriften über Straßenausbaubeiträge ändern. Warum das nicht weit genug geht, erklärt Harald Wedemeyer vom Landvolk Niedersachsen.
Gemeinden in Niedersachsen können ihre Kosten für die Erneuerung und Verbesserung von Straßen auf die Eigentümer der an die Straße grenzenden Grundstücke umlegen. Viele tun das auch. Andere Kommunen, wie zum Beispiel die Stadt Hannover, haben diese Straßenausbaubeiträge higegen abgeschafft. Dort werden sie aus dem eigenen Haushalt oder aus höheren Grundsteuern bezahlt.Grundlage für diese Beiträge ist das Niedersächsische Kommunalabgabengesetz (NKAG). Die Verwaltung geht dabei davon aus, dass die Eigentümer durch den Ausbau einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
Gerichte: Verwerfungen im Einzelfall in Ordnung
Allerdings wird dieser Vorteil in einer Höhe bemessen, die als ungerecht empfunden und in vielen Fällen auch tatsächlich ungerecht ist. Kommt ein Einzelfall vor Gericht, weist die Rechtsprechung regelmäßig darauf hin, dass es „aus verwaltungspratikablen Gründen“ zulässig sei, den Vorteil nach gröberen Maßstäben zu ermitteln. Aus Sicht der Gerichte muss also nicht jeder Einzelfall genau bewertet werden. So urteilte zuletzt das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 18.1.2018, Az. 9 C 2/17. Härten, die sich daraus für die Betroffenen ergeben, seien durch eine Stundung oder einen Erlass abzustellen.
Dabei muss man wissen: die Voraussetzungen für Stundung oder Erlass sind sehr eng. In den meisten Fällen kommen sie gar nicht zur Anwendung. Mit einer kleinen Reform will die Niedersächsische Landesregierung nun Zahlungserleichterungen für betroffene Eigentümer schaffen. So soll die Zahlung auf bis zu 20 Jahre gestreckt werden können. Außerdem sollen Eigentümer von Eckgrundstücken weniger belastet werden.
Dennoch bleibt die Erkenntnis, dass das Straßenausbaubeitragsrecht zwar dort, wo die Grundstücksgrößen und deren Bebauung im Wesentlichen gleich sind, zu akzeptablen Er-gebnissen führen kann, wenn die damit verbundenen Ungerechtigkeiten durch eine Geset-zesänderung abgestellt werden.
Schwierig wird es aber dann, wenn die Grundstückssituation eben nicht ungefähr gleich ist. Besonders in ländlichen Gemeinden ist das der Fall.
Mehrfacherschließung belastet Eigentümer stark
Unter der Vielzahl von ungerechten Ergebnissen, die das Straßenausbaubeitragsrecht produziert, ist zum Beispiel die Mehrfacherschließung: Mehrere selbstständige Straßen grenzen an ein Grundstück, das dann für jede Baumaßnahme an den angrenzenden Straßen separat und in vollem Umfang veranlagt wird. Durch Anbindung an eine weitere Straße erfährt ein Grundstück meist aber keinen zusätzlichen Vorteil, zumindest dann nicht, wenn es nur eine Straßenzufahrt gibt. Dennoch kommt es für den Beitrag nur auf die Möglichkeit an, die Straße zu erreichen, so dass ein Grundstück mehrfach veranlagt wird.
Öffentliche Hand lässt wiederholt zahlen
Die Rechtsprechung hat dieses aus rechtlichen Gründen bestätigt und sogar darauf hingewiesen, dass eine Beitragsermäßigung im Fall der Mehrfacherschließung nicht in der Beitragssatzung vorgesehen werden müsse. Dieses Ergebnis mag zwar rechtlich richtig sein, tatsächlich ist es das aber nicht. Warum muss ein Grundstückseigentümer für eine Straße, die er über keine Zufahrt anfährt, Beiträge bezahlen? Und warum soll er zweimal Beitrag zahlen, wenn sein Nachbar, dessen Grundstück nur an eine Straße grenzt, nur einmal Beitrag zahlen muss?
Grundsätzlich führt also die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu einer einseitigen Doppelbelastung der Grundstückseigentümer. Bei erstmaliger Herstellung einer Straße ist nachvollziehbar, dass der Eigentümer die Kosten für die Erschließung seines Grundstücks trägt. Wird diese Straße aber wiederhergestellt, soll er erneut – über die Beitragserhebung – an den Kosten beteiligt werden. Zusätzlich zahlt er unter anderem über die Grundsteuer auch den Anteil der Ausbaukosten mit, den die Gemeinde tragen muss.
Rechtsanwalt
Harald Wedemeyer,
Landvolk Niedersachsen
So sieht es in anderen Bundesländern aus
Bereits Ende des 19. Jahrhunderts hat unter anderem Preußen Ausbaubeiträge erhoben. Die Bundesländer haben nach dem Zweiten Weltkrieg entsprechende Regelungen eingeführt – mit Ausnahme von Baden-Württemberg. In der jüngeren Vergangenheit haben weitere Bundesländer die Rechtsgrundlage dafür ganz aufgehoben. So schaffte Bayern 2018 die Straßenausbaubeiträge ab, ihm folgten Brandenburg und Thüringen und zuletzt Mecklenburg–Vorpommern, mit Landtagsbeschluss vom 19. Juni.
In Niedersachsen befürwortet nur die FDP eine Abschaffung. SPD, CDU und Grüne hingegen sind gegen eine Abschaffung, sehen aber durchaus Reformbedarf, dem nun mit der beabsichtigten Novelle begegnet werden soll.
In NRW stehen hingegen CDU, FDP und – etwas offener – die Grünen einer Abschaffung kritisch gegenüber. Gegner der Abschaffung geben insbesondere zu bedenken, dass eine ausreichende Mittelausstattung durch das Bundesland nicht sichergestellt ist und der Ausbauzustand von Straßen und Wegen nach und nach schlechter werde. Dabei muss jedoch eingewendet werden, dass in Baden–Württemberg noch nie Straßenausbaubeiträge erhoben wurden, die Straßen aber dennoch in gutem Zustand sind.
Harald Wedemeyer
Verzicht auf Beiträge nur in guten Zeiten
Aus der Sicht des Landvolks Niedersachsen müssen die mit der Erhebung von Straßenaus-baubeiträgen verbundenen Ungerechtigkeiten durch eine grundsätzliche Reform des niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) abgestellt werden.
Außerdem müssen alle maßgeblichen Verbände an dem Reformprozess beteiligt werden. Es darf sich nicht der skandalöse Vorgang im Zuge der vorgesehenen kleinen NKAG-Novelle wiederholen, dass zu der öffentlichen Ausschussanhörung im Landtag nur die kommunalen Spitzenverbände, nicht aber der Bund der Steuerzahler oder das Landvolk Niedersachsen geladen wurden.
Sollte all dies nicht gelingen, muss die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im NKAG gestrichen werden. Dies hat auch der Vorstand des Landvolks Niedersachsen. in seiner Vorstandssitzung vom 30. Oktober 2018 beschlossen.
Schließlich sei angemerkt, dass auch die Möglichkeit der Gemeinden, auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen zu verzichten, nicht weiterhilft. Denn nur Gemeinden, die finanziell gut dastehen, dürften davon Gebrauch machen. Sobald jedoch die Verhältnisse schlechter sind, wird wohl die Kommunalaufsicht darauf drängen, die Mittel wieder über Beiträge zu beschaffen. Zudem sei betont, dass diese Wahlmöglichkeit die Ungerechtigkeiten des Beitragsrechts nicht beseitigt.
Kommentar Harald Wedemeyer