Letzte Änderungen zum Agrarantrag

Letzte Änderungen zum Agrarantrag - Foto: Landvolk
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GAP-Antrag Kurz vor Fristablauf für die Agraranträge 2016 bereiten Bund und Länder noch Änderungen vor. Es geht um den „aktiven Landwirt“, ökologische Vorrangflächen und Dauergrünland – allerdings nicht um Bürokratieabbau.
Beim Beantragen flächenbezogener Zahlungen  gilt es in diesem Jahr wesentliche Änderungen zu beachten. Ihr Kern besteht in der Umstellung vom bisherigen alpha­numerischen System mit Skizze auf eine geodatenbasierte Antragstellung. Was damit im Einzelnen verbunden ist, hat die LAND & Forst in Ausgabe 6/16 ab Seite 18 ausführlich erläutert. Doch dabei bleibt es nicht.

Aktiver Landwirt
Eine weitere wesentliche Änderung der InVeKoS-Verordnung gilt dem „Aktiven Landwirt“. Seit vielen Jahren sucht die Kommission nach Wegen, Antragsteller ohne hauptsächliche Tätigkeit im landwirtschaftlichen Bereich von den Prämienzahlungen auszuschließen. Mit der jüngsten Reform hat die Kommission die Mitgliedstaaten erstmals verpflichtet, ein System zur Identifizierung des „Aktiven Landwirts“ einzuführen. Deutschland fand in der nationalen Umsetzung einen Weg, der nur noch wenige Antragsteller mit Betriebsgrößen zwischen 16 und 38 ha beihilfefähiger Fläche betraf.

Brüsseler Prüfer haben bei Kontrollen in Rheinland-Pfalz und Brandenburg das System jedoch bemängelt. Das Bundeslandwirtschaftsministerium wurde zum Handeln aufgefordert. Im Antrag 2016 muss nun jeder Betriebsinhaber ausdrücklich erklären, ob er ein Unternehmen, das der sogenannten Negativliste zuzuordnen ist, betreibt oder aber nicht.

Auf der Negativliste stehen Flughafenbetreiber, Wasserwerke, Betreiber von dauerhaften Sport- und Freizeitflächen (Reitplätze), Anbieter von Eisenbahnverkehrs- und Immobiliendienstleistungen sowie Bergbau treibende Unternehmen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um ein „verbundenes“ Unternehmen, ist die Erklärung auch auf dieses Unternehmen auszuweiten. Ein verbundenes Unternehmen ist laut Verordnungstext ein anderes Unternehmen,
über das der Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat,
das über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat oder
über das ein Unternehmen die alleinige Kontrolle hat, das auch über den Betriebsinhaber die alleinige Kontrolle hat.

Der Begriff „alleinige Kontrolle“ lässt Interpretationsspielraum zu, der womöglich von Gerichten zu klären sein wird. Gemeint hat der Verordnungsgeber eine „beherrschende“ Stellung. Danach kann das Unternehmen oder der Betriebsinhaber weder überstimmt werden, noch kann eine „Pattsituation“ entstehen.

Name und Anschrift des verbundenen Unternehmens sind nur anzugeben, wenn der Antragsteller oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen eine auf der Negativliste ausgewiesene Tätigkeit ausübt. Anderenfalls müssen Betriebsinhaber angeben, durch welche Nachweise sie bei Kontrollen den Status des aktiven Betriebsinhabers nachweisen können. Diese Angaben gelten allerdings nur für Antragsteller mit mehr als 5.000 Euro Direktzahlungen im Vorjahr oder weniger als 38 ha beihilfefähiger Fläche.

Vorrangflächen
Wenn sich nach Antragsschluss Änderungen zu den im Antrag angegebenen ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) ergeben, kann bis zum 1. Oktober des Antragsjahres eine Änderungsmeldung erfolgen. Soweit diese den Zwischenfruchtanbau betrifft und eine als ÖVF angemeldete Zwischenfruchtfläche, die nicht aufgelaufen ist, durch eine andere Zwischenfruchtfläche ersetzt werden soll, ist dies ohne weitere Begründung möglich. Soll eine nicht gelungene, als ÖVF gemeldete Grasuntersaat durch eine Zwischenfruchtfläche ersetzt werden, ist zwar eine Begründung erforderlich, eine Genehmigung dürfte aber in der Regel erteilt werden.
Bei anderen ÖV-Flächen kann nur in besonders begründeten Fällen (z. B. ÖVF-Brache geht durch Infrastrukturmaßnahmen verloren) eine „Tauschgenehmigung“ erteilt werden. Ausgeschlossen ist jedoch der Tausch einer als ÖVF gemeldeten Grasuntersaat gegen eine andere Fläche mit Grasuntersaat. In jedem Fall darf die ÖV-Fläche des Betriebs nach der Änderungsmeldung nicht größer sein als im ursprünglichen Sammelantrag angegeben.

Dauergrünland
In der Leitlinie zum Dauergrünland hat die EU-Kommission ihre Auslegung zur Definition zu „Umwandlung von Dauergrünland“ geändert. Demnach liegt diese sowohl bei einer Umwandlung in eine landwirtschaftliche als auch in eine nichtlandwirtschaftliche (nicht beihilfefähige) Fläche vor. Damit betrifft diese Auslegung insbesondere Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlands im Rahmen des Greenings. Praxisrelevante Probleme können dann auftreten, wenn Landwirte eine eigene Dauergrünlandfläche etwa für einen Neu- oder Erweiterungsbau eines Stalles umwandeln müssen.
Mit dem vorliegenden Entwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes soll die neue engere Auslegung zur „Umwandlung von Dauergrünland“ national dahingehend umgesetzt werden, dass eine Umwandlung von umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche im entsprechenden Fall über eine Aufhebung der Bestimmung einer Dauergrünlandfläche als umweltsensibel möglich bleibt,
Dauergrünland, welches nicht als umweltsensibel eingestuft worden ist, im entsprechenden Fall mit Genehmigung, jedoch ohne die Verpflichtung zur Anlage von Ersatzdauergrünland umgewandelt werden kann und
bereits erfolgte Umwandlungen rückwirkend „geheilt“ werden.

Bürokratieabbau
Grundlegende Erkenntnis aus diesen Änderungen: Eine beschlossene GAP-Reform schafft keine dauerhaften Fakten mehr! Verordnungsänderungen, Leitlinien und Auslegungsvermerke werden laufend verfasst und lassen die GAP-Gesetzgebung als einen Fließprozess mit offenem Ende erscheinen. Die angekündigten Vorschläge des Agrarkommissars zum Bürokratieabbau werden diese Entwicklungen noch verstärken.

Dabei kommt nach den Erfahrungen der Vergangenheit noch ein Weiteres hinzu: Der ursprüngliche politische Wille ist oft gut gemeint. Wenn EU-Beamte und Juristen diesen Willen dann in einen Rechtstext gegossen und mit Auslegungsvermerken und Leitlinien angereichert haben, bleibt vom Vorsatz nicht mehr viel übrig. Die Gründlichkeit der deutschen Verwaltungsbürokratie macht dann der ursprünglich guten Absicht „Bürokratieabbau“ endgültig den Garaus.Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen