Clearingstelle trifft Schiedsspruch zur Flexibili-sierung eines Satelliten-BHKW

Info Bioenergie

Das LG Frankfurt/Oder hat mit seinem Urteil vom 22.03.2019 für große Unsicherheit in der Biogasbranche gesorgt. Nach dieser Entscheidung soll die Flexibilisierung von Satelliten-BHKW nicht möglich sein. Vielmehr hat das Gericht die zugebauten „Flex-BHKWs“ als eigene, neu in Betrieb genommene Anlagen angesehen. Damit stünden Anlagenbetreiber, die Satelliten „flexibilisiert“ haben, vor erheblichen wirtschaftlichen Problemen. Nun hat die Clearingstelle EEG/KWKG mit einem Schiedsspruch vom 17.09.2019 klargestellt, dass es sich bei einem „überbauten“ Flex-BHKW um eine einheitliche Anlage handelt. Im konkreten Fall soll ein BHKW aus der Vor-Ort-Anlage „herausgelöst“ und an eine Wärmesenke versetzt werden. Dabei ist eine Überbauung vorgesehen. Die Clearingstelle kam zu folgendem Ergebnis:

(1) Das versetzte BHKW ist gemäß dem vom BGH vertretenen weiten Anlagenbegriff eine selbstständige Anlage.

(2) Der Satellit behält das Inbetriebnahmedatum der Vor-Ort-Anlage (hier 2007).

3) Die Überbauung führt nicht dazu, dass die Flex-BHKWs als eigene, neu in Betrieb genommene Anlagen anzusehen sind. Sie werden vielmehr Teil der Satelliten-Anlage.

(4) Das versetzte BHKW „nimmt“ anteilig die Höchstbemessungsleistung der Vor-Ort-Anlage „mit“.