Hinweis der Clearingstelle zum Standort ersetzter PV-Anlagen

Info Bioenergie

Nach dem EEG 2017 gilt bei der Ersetzung einer PV-Anlage infolge eines technischen Defekts, einer Beschädigung oder eines Diebstahls für die neue Anlage der Inbetriebnahmezeitpunkt der alten, ersetzten Anlage fort. Allerdings findet diese Regelung nur bis zur Höhe der bisher „am selben Standort“ installierten Leistung Anwendung. Nun hat sich die Clearingstelle mit dem Hinweis 2018/24 zu der Frage geäußert, wann davon ausgegangen werden kann, dass die neue Anlage „am selben Standort“ errichtet worden ist. Es handele sich stets um denselben Standort, wenn im Fall von sog. Gebäudeanlagen oder von Solaranlagen an oder auf sonstigen baulichen Anlagen die ersetzenden Solaranlagen

  • auf denselben Gebäuden bzw. baulichen Anlagen,
  • auf denselben Grundstücken oder
  • auf demselben Betriebsgelände

errichtet werden, auf dem bzw. denen sich die ersetzten Solaranlagen befanden.

Bei Freiflächenanlagen sei von demselben Standort auszugehen, wenn sich die ersetzende Solaranlage innerhalb derjenigen Flächen befindet, die bauplanungsrechtlich als Errichtungsfläche für die Solaranlagen vorgesehen ist.

Allerdings könne es Fälle geben, in denen die neue PV-Anlage aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht an derselben Stelle der alten Anlage errichtet werden kann. Hier ist dann eine Ersetzung im unmittelbaren Umfeld des Gebäudes, des Grundstücks oder des Betriebsgeländes möglich. Dies gilt aber nur in ganz engen Ausnahmefällen unter folgenden Voraussetzungen:

Ein Ersetzen genau an der Stelle der alten Anlage ist aus Gründen unmöglich, die nicht in der Sphäre des jeweiligen Anlagenbetreibers liegen. Zudem muss das Ersetzen an einem benachbarten Ort möglich sein, der noch einen so engen Bezug zum ursprünglichen Standort aufweist, dass bei einer abwägenden Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls der Begriff des Standorts ausnahmsweise noch als erfüllt zu betrachten ist. Im Zweifel ist in solchen Fällen immer Rechts­rat einzuholen.